Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.1999. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Siebenter Titel
Verfall und Einziehung
§ 73
Voraussetzungen des Verfalls
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der TĂ€ter oder Teilnehmer fĂŒr die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen ErfĂŒllung dem TĂ€ter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen wĂŒrde.

(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die GegenstĂ€nde erstrecken, die der TĂ€ter oder Teilnehmer durch die VerĂ€ußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz fĂŒr dessen Zerstörung, BeschĂ€digung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.

(3) Hat der TĂ€ter oder Teilnehmer fĂŒr einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 gegen ihn.

(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn fĂŒr die Tat oder sonst in Kenntnis der TatumstĂ€nde gewĂ€hrt hat.
§ 73a
Verfall des Wertersatzes
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunĂ€chst Erlangten zurĂŒckbleibt.
§ 73b
SchÀtzung
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs, dessen ErfĂŒllung dem TĂ€ter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen wĂŒrde, können geschĂ€tzt werden.
§ 73c
HĂ€rtevorschrift
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er fĂŒr den Betroffenen eine unbillige HĂ€rte wĂ€re. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat.

(2) FĂŒr die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42 entsprechend.
§ 73d
Erweiterter Verfall
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von GegenstĂ€nden des TĂ€ters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die UmstĂ€nde die Annahme rechtfertigen, daß diese GegenstĂ€nde fĂŒr rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem TĂ€ter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand fĂŒr eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden , so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemĂ€ĂŸ Anwendung.

(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der TĂ€ter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut ĂŒber den Verfall von GegenstĂ€nden des TĂ€ters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berĂŒcksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(4) § 73c gilt entsprechend.
§ 73e
Wirkung des Verfalls
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat ĂŒber, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.

(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als VerĂ€ußerungsverbot im Sinne des § 136 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere VerfĂŒgungen als VerĂ€ußerungen.
§ 74
Voraussetzungen der Einziehung
(1) Ist eine vorsÀtzliche Straftat begangen worden, so können GegenstÀnde, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(2) Die Einziehung ist nur zulÀssig, wenn

1. die GegenstÀnde zur Zeit der Entscheidung dem TÀter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder

2. die GegenstĂ€nde nach ihrer Art und den UmstĂ€nden die Allgemeinheit gefĂ€hrden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der GegenstÀnde auch zulÀssig, wenn der TÀter ohne Schuld gehandelt hat.

(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift ĂŒber Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die AbsĂ€tze 2 und 3 entsprechend.
§ 74a
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dĂŒrfen die GegenstĂ€nde abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder

2. die GegenstÀnde in Kenntnis der UmstÀnde, welche die Einziehung zugelassen hÀtten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 74b
Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den FĂ€llen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen TĂ€ter oder Teilnehmer oder in den FĂ€llen des § 74a den Dritten trifft, außer VerhĂ€ltnis steht.

(2) Das Gericht ordnet in den FĂ€llen der §§ 74 und 74a an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung,

1. die GegenstÀnde unbrauchbar zu machen,

2. an den GegenstÀnden bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die GegenstÀnde sonst zu Àndern oder

3. ĂŒber die GegenstĂ€nde in bestimmter Weise zu verfĂŒgen.

Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachtrÀglich an.

(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der GegenstÀnde beschrÀnkt werden.
§ 74c
Einziehung des Wertersatzes
(1) Hat der TĂ€ter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hĂ€tte erkannt werden können, vor der Entscheidung ĂŒber die Einziehung verwertet, namentlich verĂ€ußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags gegen den TĂ€ter oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der TĂ€ter oder Teilnehmer vor der Entscheidung ĂŒber die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne EntschĂ€digung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und § 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschÀtzt werden.

(4) FĂŒr die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42.
§ 74d
Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß jede vorsĂ€tzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen wĂŒrde, werden eingezogen, wenn mindestens ein StĂŒck durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, DrucksĂ€tze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die StĂŒcke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem EmpfĂ€nger ausgehĂ€ndigt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß die vorsĂ€tzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer TatumstĂ€nde den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen wĂŒrde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit

1. die StĂŒcke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten GegenstĂ€nde sich im Besitz des TĂ€ters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, fĂŒr den der TĂ€ter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und

2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.

(4) Dem Verbreiten im Sinne der AbsĂ€tze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein StĂŒck der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, VorfĂŒhren oder in anderer Weise öffentlich zugĂ€nglich gemacht wird.

(5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 74e
Wirkung der Einziehung
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat ĂŒber.

(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stĂŒtzt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine EntschĂ€digung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewĂ€hren ist.

(3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend fĂŒr die Anordnung der Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskrĂ€ftig ist.
§ 74f
EntschÀdigung
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ĂŒber die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeintrĂ€chtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse unter BerĂŒcksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschĂ€digt.

(2) Eine EntschÀdigung wird nicht gewÀhrt, wenn

1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,

2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der UmstÀnde, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder

3. es nach den UmstĂ€nden, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung begrĂŒndet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulĂ€ssig wĂ€re, den Gegenstand dem Dritten ohne EntschĂ€digung dauernd zu entziehen.

(3) In den FÀllen des Absatzes 2 kann eine EntschÀdigung gewÀhrt werden, soweit es eine unbillige HÀrte wÀre, sie zu versagen.
§ 75
Sondervorschrift fĂŒr Organe und Vertreter
Hat jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als Vorstand eines nicht rechtsfÀhigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfÀhigen Personengesellschaft,

4. als GeneralbevollmÀchtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder HandlungsbevollmÀchtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder

5. als sonstige Person, die fĂŒr die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der GeschĂ€ftsfĂŒhrung oder die sonstige AusĂŒbung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenĂŒber unter den ĂŒbrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der EntschĂ€digung begrĂŒnden wĂŒrde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
– Gemeinsame Vorschriften –
§ 76
NachtrÀgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausfĂŒhrbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachtrĂ€glich anordnen.
§ 76a
SelbstÀndige Anordnung
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsĂ€chlichen GrĂŒnden keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbstĂ€ndig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im ĂŒbrigen vorliegen.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn

1. die Verfolgung der Straftat verjÀhrt ist oder

2. sonst aus rechtlichen GrĂŒnden keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Einziehung oder Unbrauchbarmachung dĂŒrfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag, ErmĂ€chtigung oder Strafverlangen fehlen.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulĂ€ĂŸt.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM