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AEUV-Lissabon (Stand 31.12.2012)
EU-Arbeitsweisen-Vertrag-Lissabon
Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.12.2009. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
ABSCHNITT 2
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Art. 305
(ex-Artikel 263 AbsÀtze 2, 3 und 4 EGV)
Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfĂŒnfzig Mitglieder.
Der Rat erlĂ€sst einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss ĂŒber die Zusammensetzung des Ausschusses.
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf fĂŒnf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulĂ€ssig. Der Rat nimmt die gemĂ€ĂŸ den VorschlĂ€gen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Artikel 300 Absatz 3 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; fĂŒr die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des EuropĂ€ischen Parlaments sein.
Art. 306
(ex-Artikel 264 EGV)
Der Ausschuss der Regionen wÀhlt aus seiner Mitte seinen PrÀsidenten und sein PrÀsidium auf zweieinhalb Jahre.
Er gibt sich eine GeschÀftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem PrÀsidenten auf Antrag des EuropÀischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Art. 307
(ex-Artikel 265 EGV)
Der Ausschuss der Regionen wird vom EuropĂ€ischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission in den in den VertrĂ€gen vorgesehenen FĂ€llen und in allen anderen FĂ€llen gehört, in denen eines dieser Organe dies fĂŒr zweckmĂ€ĂŸig erachtet, insbesondere in FĂ€llen, welche die grenzĂŒberschreitende Zusammenarbeit betreffen.
Wenn das EuropĂ€ische Parlament, der Rat oder die Kommission es fĂŒr notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fĂŒr die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betrĂ€gt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezĂŒglichen Mitteilung beim PrĂ€sidenten des Ausschusses an gerechnet.
Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberĂŒcksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Artikel 304 gehört, so wird der Ausschuss der Regionen vom EuropĂ€ischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission ĂŒber dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen berĂŒhrt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben.
Er kann, wenn er dies fĂŒr zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht ĂŒber die Beratungen werden dem EuropĂ€ischen Parlament, dem Rat und der Kommission ĂŒbermittelt.
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