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AEUV-Lissabon (Stand 31.12.2012)
EU-Arbeitsweisen-Vertrag-Lissabon
Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.12.2009. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
ABSCHNITT 1
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Art. 301
(ex-Artikel 258 EGV)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfĂŒnfzig Mitglieder.
Der Rat erlĂ€sst einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss ĂŒber die Zusammensetzung des Ausschusses.
Der Rat setzt die VergĂŒtungen fĂŒr die Mitglieder des Ausschusses fest.
Art. 302
(ex-Artikel 259 EGV)
(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden fĂŒr fĂŒnf Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemĂ€ĂŸ den VorschlĂ€gen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulĂ€ssig.

(2) Der Rat beschließt nach Anhörung der Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europĂ€ischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesellschaft einholen, die von der TĂ€tigkeit der Union betroffen sind.
Art. 303
(ex-Artikel 260 EGV)
Der Ausschuss wÀhlt aus seiner Mitte seinen PrÀsidenten und sein PrÀsidium auf zweieinhalb Jahre.
Er gibt sich eine GeschÀftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem PrÀsidenten auf Antrag des EuropÀischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Art. 304
(ex-Artikel 262 EGV)
Der Ausschuss wird vom EuropĂ€ischen Parlament, vom Rat oder der Kommission in den in den VertrĂ€gen vorgesehenen FĂ€llen gehört. Er kann von diesen Organen in allen FĂ€llen gehört werden, in denen diese es fĂŒr zweckmĂ€ĂŸig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den FĂ€llen abgeben, in denen er dies fĂŒr zweckmĂ€ĂŸig erachtet.
Wenn das EuropĂ€ische Parlament, der Rat oder die Kommission es fĂŒr notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fĂŒr die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betrĂ€gt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim PrĂ€sidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberĂŒcksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie ein Bericht ĂŒber die Beratungen werden dem EuropĂ€ischen Parlament, dem Rat und der Kommission ĂŒbermittelt.
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