BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 652
Entstehung des Lohnanspruchs
(1) Wer fĂŒr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder fĂŒr die Vermittlung eines Vertrags einen MĂ€klerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des MĂ€klers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der MĂ€klerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem MĂ€kler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
§ 653
MĂ€klerlohn
(1) Ein MĂ€klerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem MĂ€kler ĂŒbertragene Leistung den UmstĂ€nden nach nur gegen eine VergĂŒtung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der VergĂŒtung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmĂ€Ăige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der ĂŒbliche Lohn als vereinbart anzusehen.
§ 654
Verwirkung des Lohnanspruchs
Der Anspruch auf den MĂ€klerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der MĂ€kler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch fĂŒr den anderen Teil tĂ€tig gewesen ist.
§ 655
Herabsetzung des MĂ€klerlohns
Ist fĂŒr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder fĂŒr die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhĂ€ltnismĂ€Ăig hoher MĂ€klerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.