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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 652
Entstehung des Lohnanspruchs
(1) Wer fĂŒr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder fĂŒr die Vermittlung eines Vertrags einen MĂ€klerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des MĂ€klers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der MĂ€klerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem MĂ€kler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

§ 653
MĂ€klerlohn
(1) Ein MĂ€klerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem MĂ€kler ĂŒbertragene Leistung den UmstĂ€nden nach nur gegen eine VergĂŒtung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der VergĂŒtung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmĂ€ĂŸige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der ĂŒbliche Lohn als vereinbart anzusehen.

§ 654
Verwirkung des Lohnanspruchs
Der Anspruch auf den MĂ€klerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der MĂ€kler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch fĂŒr den anderen Teil tĂ€tig gewesen ist.

§ 655
Herabsetzung des MĂ€klerlohns
Ist fĂŒr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder fĂŒr die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig hoher MĂ€klerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

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