Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
ZPO
Zivilprozeßordnung
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.08.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Abschnitt 5
EuropÀisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1087
ZustÀndigkeit
FĂŒr die Bearbeitung von AntrĂ€gen auf Erlass und ÜberprĂŒfung sowie die VollstreckbarerklĂ€rung eines EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur EinfĂŒhrung eines EuropĂ€ischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zustĂ€ndig.
§ 1088
Maschinelle Bearbeitung
(1) Der Antrag auf Erlass des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht fĂŒr seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. § 130a Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingefĂŒhrt wird; er kann die ErmĂ€chtigung durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung fĂŒr Justiz des Landes Berlin ĂŒbertragen.
§ 1089
Zustellung
(1) Ist der EuropĂ€ische Zahlungsbefehl im Inland zuzustellen, gelten die Vorschriften ĂŒber das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend.
Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden.

(2) Ist der EuropĂ€ische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sowie fĂŒr die DurchfĂŒhrung § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1 entsprechend.
Titel 2
Einspruch gegen den EuropÀischen Zahlungsbefehl
§ 1090
Verfahren nach Einspruch
(1) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 fordert das Gericht den Antragsteller mit der Mitteilung nach Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 auf, das Gericht zu bezeichnen, das fĂŒr die DurchfĂŒhrung des streitigen Verfahrens zustĂ€ndig ist. Das Gericht setzt dem Antragsteller hierfĂŒr eine nach den UmstĂ€nden angemessene Frist und weist ihn darauf hin, dass dem fĂŒr die DurchfĂŒhrung des streitigen Verfahrens bezeichneten Gericht die PrĂŒfung seiner ZustĂ€ndigkeit vorbehalten bleibt. Die Aufforderung ist dem Antragsgegner mitzuteilen.

(2) Nach Eingang der Mitteilung des Antragstellers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den EuropÀischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das Verfahren von Amts wegen an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht ab. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entsprechend.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls rechtshĂ€ngig geworden, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und unter BerĂŒcksichtigung der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird.
§ 1091
Einleitung des Streitverfahrens
§ 697 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
Titel 3
ÜberprĂŒfung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls in AusnahmefĂ€llen
§ 1092
Verfahren
(1) Die Entscheidung ĂŒber einen Antrag auf ÜberprĂŒfung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls begrĂŒnden, glaubhaft zu machen.

(3) ErklĂ€rt das Gericht den EuropĂ€ischen Zahlungsbefehl fĂŒr nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

(4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt.
Titel 4
Zwangsvollstreckung aus dem EuropÀischen Zahlungsbefehl
§ 1093
Vollstreckungsklausel
Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/ 2006 erlassenen und fĂŒr vollstreckbar erklĂ€rten EuropĂ€ischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§ 1094
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen EuropÀischen Zahlungsbefehl
(1) Wird die ÜberprĂŒfung eines im Inland erlassenen EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 beantragt, gilt § 707 entsprechend. FĂŒr die Entscheidung ĂŒber den Antrag nach § 707 ist das Gericht zustĂ€ndig, das ĂŒber den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulĂ€ssig, als die GrĂŒnde, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.
§ 1095
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen EuropÀischen Zahlungsbefehl
(1) Wird die ÜberprĂŒfung eines im Inland erlassenen EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 beantragt, gilt § 707 entsprechend. FĂŒr die Entscheidung ĂŒber den Antrag nach § 707 ist das Gericht zustĂ€ndig, das ĂŒber den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulĂ€ssig, als die GrĂŒnde, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.
§ 1096
AntrÀge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
(1) FĂŒr AntrĂ€ge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend. FĂŒr AntrĂ€ge auf Aussetzung oder BeschrĂ€nkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) FĂŒr AntrĂ€ge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Abs. 1 entsprechend. FĂŒr Klagen nach § 767 sind § 1086 Abs. 1 und § 1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM