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AEUV-Lissabon (Stand 31.12.2012)
EU-Arbeitsweisen-Vertrag-Lissabon
Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.12.2009. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
KAPITEL 3
DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
Art. 300
(1) Das EuropĂ€ische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstĂŒtzt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.

(2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbĂŒrgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(3) Der Ausschuss der Regionen setzt sich zusammen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenĂŒber einer gewĂ€hlten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(4) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sind an keine Weisungen gebunden. Sie ĂŒben ihre TĂ€tigkeit in voller UnabhĂ€ngigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

(5) Die Vorschriften der AbsĂ€tze 2 und 3 ĂŒber die Art der Zusammensetzung dieser AusschĂŒsse werden in regelmĂ€ĂŸigen AbstĂ€nden vom Rat ĂŒberprĂŒft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlĂ€sst auf Vorschlag der Kommission BeschlĂŒsse zu diesem Zweck.
ABSCHNITT 1
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Art. 301
(ex-Artikel 258 EGV)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfĂŒnfzig Mitglieder.
Der Rat erlĂ€sst einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss ĂŒber die Zusammensetzung des Ausschusses.
Der Rat setzt die VergĂŒtungen fĂŒr die Mitglieder des Ausschusses fest.
Art. 302
(ex-Artikel 259 EGV)
(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden fĂŒr fĂŒnf Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemĂ€ĂŸ den VorschlĂ€gen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulĂ€ssig.

(2) Der Rat beschließt nach Anhörung der Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europĂ€ischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesellschaft einholen, die von der TĂ€tigkeit der Union betroffen sind.
Art. 303
(ex-Artikel 260 EGV)
Der Ausschuss wÀhlt aus seiner Mitte seinen PrÀsidenten und sein PrÀsidium auf zweieinhalb Jahre.
Er gibt sich eine GeschÀftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem PrÀsidenten auf Antrag des EuropÀischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Art. 304
(ex-Artikel 262 EGV)
Der Ausschuss wird vom EuropĂ€ischen Parlament, vom Rat oder der Kommission in den in den VertrĂ€gen vorgesehenen FĂ€llen gehört. Er kann von diesen Organen in allen FĂ€llen gehört werden, in denen diese es fĂŒr zweckmĂ€ĂŸig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den FĂ€llen abgeben, in denen er dies fĂŒr zweckmĂ€ĂŸig erachtet.
Wenn das EuropĂ€ische Parlament, der Rat oder die Kommission es fĂŒr notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fĂŒr die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betrĂ€gt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim PrĂ€sidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberĂŒcksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie ein Bericht ĂŒber die Beratungen werden dem EuropĂ€ischen Parlament, dem Rat und der Kommission ĂŒbermittelt.
ABSCHNITT 2
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Art. 305
(ex-Artikel 263 AbsÀtze 2, 3 und 4 EGV)
Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfĂŒnfzig Mitglieder.
Der Rat erlĂ€sst einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss ĂŒber die Zusammensetzung des Ausschusses.
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf fĂŒnf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulĂ€ssig. Der Rat nimmt die gemĂ€ĂŸ den VorschlĂ€gen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Artikel 300 Absatz 3 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; fĂŒr die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des EuropĂ€ischen Parlaments sein.
Art. 306
(ex-Artikel 264 EGV)
Der Ausschuss der Regionen wÀhlt aus seiner Mitte seinen PrÀsidenten und sein PrÀsidium auf zweieinhalb Jahre.
Er gibt sich eine GeschÀftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem PrÀsidenten auf Antrag des EuropÀischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Art. 307
(ex-Artikel 265 EGV)
Der Ausschuss der Regionen wird vom EuropĂ€ischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission in den in den VertrĂ€gen vorgesehenen FĂ€llen und in allen anderen FĂ€llen gehört, in denen eines dieser Organe dies fĂŒr zweckmĂ€ĂŸig erachtet, insbesondere in FĂ€llen, welche die grenzĂŒberschreitende Zusammenarbeit betreffen.
Wenn das EuropĂ€ische Parlament, der Rat oder die Kommission es fĂŒr notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fĂŒr die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betrĂ€gt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezĂŒglichen Mitteilung beim PrĂ€sidenten des Ausschusses an gerechnet.
Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberĂŒcksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Artikel 304 gehört, so wird der Ausschuss der Regionen vom EuropĂ€ischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission ĂŒber dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen berĂŒhrt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben.
Er kann, wenn er dies fĂŒr zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht ĂŒber die Beratungen werden dem EuropĂ€ischen Parlament, dem Rat und der Kommission ĂŒbermittelt.
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