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ZPO
Zivilprozeßordnung
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.08.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 1
ParteifÀhigkeit; ProzessfÀhigkeit
§ 50
ParteifÀhigkeit
(1) ParteifÀhig ist, wer rechtsfÀhig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfÀhig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfÀhigen Vereins.
§ 51
ProzessfĂ€higkeit; gesetzliche Vertretung; ProzessfĂŒhrung
(1) Die FĂ€higkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfĂ€higer Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen ErmĂ€chtigung zur ProzessfĂŒhrung bestimmt sich nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfĂ€hige Partei, die eine volljĂ€hrige natĂŒrliche Person ist, wirksam eine andere natĂŒrliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmĂ€chtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die BevollmĂ€chtigung geeignet ist, gemĂ€ĂŸ § 1896 Abs. 2 Satz 2 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
§ 52
Umfang der ProzessfÀhigkeit
(1) Eine Person ist insoweit prozessfÀhig, als sie sich durch VertrÀge verpflichten kann.

(2) (aufgehoben)
§ 53
ProzessunfÀhigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfĂ€hige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie fĂŒr den Rechtsstreit einer nicht prozessfĂ€higen Person gleich.
§ 53a
(aufgehoben)
§ 54
Besondere ErmÀchtigung zu Prozesshandlungen
Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts eine besondere ErmĂ€chtigung erforderlich ist, sind ohne sie gĂŒltig, wenn die ErmĂ€chtigung zur ProzessfĂŒhrung im Allgemeinen erteilt oder die ProzessfĂŒhrung auch ohne eine solche ErmĂ€chtigung im Allgemeinen statthaft ist.
§ 55
ProzessfÀhigkeit von AuslÀndern
Ein AuslÀnder, dem nach dem Recht seines Landes die ProzessfÀhigkeit mangelt, gilt als prozessfÀhig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die ProzessfÀhigkeit zusteht.
§ 56
PrĂŒfung von Amts wegen
(1) Das Gericht hat den Mangel der ParteifĂ€higkeit, der ProzessfĂ€higkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen ErmĂ€chtigung zur ProzessfĂŒhrung von Amts wegen zu berĂŒcksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur ProzessfĂŒhrung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr fĂŒr die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die fĂŒr die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
§ 57
Prozesspfleger
(1) Soll eine nicht prozessfÀhige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den FÀllen des § 20 eine nicht prozessfÀhige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
§ 58
Prozesspfleger bei herrenlosem GrundstĂŒck oder Schiff
(1) Soll ein Recht an einem GrundstĂŒck, das von dem bisherigen EigentĂŒmer nach § 928 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen EigentĂŒmers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen EigentĂŒmer nach § 7 des Gesetzes ĂŒber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.
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