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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2005. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiĂ€ren GrĂŒnden
§ 27
Grundsatz des Familiennachzugs
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiĂ€ren Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fĂŒr auslĂ€ndische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemĂ€ĂŸ Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlĂ€ngert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1. feststeht, dass die Ehe oder das VerwandtschaftsverhĂ€ltnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begrĂŒndet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder

2. tatsĂ€chliche Anhaltspunkte die Annahme begrĂŒnden, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) FĂŒr die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die AbsĂ€tze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, fĂŒr den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf lĂ€ngstens fĂŒr den GĂŒltigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des AuslĂ€nders erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist fĂŒr diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der AuslĂ€nder, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 38a besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht lĂ€nger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals fĂŒr mindestens ein Jahr zu erteilen.
§ 28
Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem auslÀndischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjÀhrigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjĂ€hrigen ledigen Deutschen zur AusĂŒbung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den FÀllen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den FÀllen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjÀhrigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiÀre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den FÀllen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem AuslĂ€nder ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiĂ€re Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verstĂ€ndigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlĂ€ngert, solange die familiĂ€re Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des AuslĂ€nders der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur AusĂŒbung einer ErwerbstĂ€tigkeit.
§ 29
Familiennachzug zu AuslÀndern
(1) FĂŒr den Familiennachzug zu einem AuslĂ€nder muss

1. der AuslÀnder eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und

2. ausreichender Wohnraum zur VerfĂŒgung stehen.

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjÀhrigen ledigen Kind eines AuslÀnders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden. In den FÀllen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der FlĂŒchtlingseigenschaft gestellt wird und

2. die Herstellung der familiÀren Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EuropÀischen Union ist und zu dem der AuslÀnder oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.

Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des AuslÀnders gewahrt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjĂ€hrigen Kind eines AuslĂ€nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitĂ€ren GrĂŒnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den FĂ€llen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewĂ€hrt.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjĂ€hrigen ledigen Kind eines AuslĂ€nders oder dem minderjĂ€hrigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem AuslĂ€nder vorĂŒbergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewĂ€hrt wurde und

1. die familiÀre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und

2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union ĂŒbernommen wird oder sich außerhalb der EuropĂ€ischen Union befindet und schutzbedĂŒrftig ist.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines AuslĂ€nders, dem vorĂŒbergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewĂ€hrt wurde, richtet sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur AusĂŒbung einer ErwerbstĂ€tigkeit,

1. soweit der AuslĂ€nder, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur AusĂŒbung einer ErwerbstĂ€tigkeit berechtigt ist oder

2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des AuslĂ€nders, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer VerlĂ€ngerung ausgeschlossen ist.
§ 30
Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines AuslÀnders ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verstÀndigen kann und

3. der AuslÀnder

a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,

d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spÀtere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,

e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich ĂŒber ein Jahr betragen wird oder

f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der EuropÀischen Union bestand, in dem der AuslÀnder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat.

Satz 1 Nr. 1 und 2 ist fĂŒr die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der AuslÀnder einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der AuslÀnder unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder

3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.

Satz 1 Nr. 2 ist fĂŒr die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der AuslÀnder einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der AuslÀnder seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen GrĂŒnden nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hĂ€tte oder

4. der AuslĂ€nder wegen seiner Staatsangehörigkeit auch fĂŒr einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen HÀrte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der AuslÀnder eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlÀngert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein AuslÀnder gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
§ 31
EigenstÀndiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenstĂ€ndiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhĂ€ngiges Aufenthaltsrecht fĂŒr ein Jahr verlĂ€ngert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet bestanden hat oder

2. der AuslÀnder gestorben ist, wÀhrend die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der AuslĂ€nder bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die VerlĂ€ngerung aus von ihm nicht zu vertretenden GrĂŒnden nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des AuslĂ€nders nicht verlĂ€ngert oder dem AuslĂ€nder keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur AusĂŒbung einer ErwerbstĂ€tigkeit.

(2) Von der Voraussetzung des zweijĂ€hrigen rechtmĂ€ĂŸigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen HĂ€rte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, fĂŒr den AuslĂ€nder ist die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere HĂ€rte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden RĂŒckkehrverpflichtung eine erhebliche BeeintrĂ€chtigung seiner schutzwĂŒrdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der BeeintrĂ€chtigung seiner schutzwĂŒrdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwĂŒrdigen Belangen zĂ€hlt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiĂ€rer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des AuslÀnders gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlĂ€ngert werden, solange die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG nicht vorliegen.
§ 32
Kindernachzug
(1) Dem minderjÀhrigen ledigen Kind eines AuslÀnders ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der AuslÀnder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder

2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.

(2) Einem minderjĂ€hrigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewĂ€hrleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und LebensverhĂ€ltnisse in die LebensverhĂ€ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfĂŒgen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(2a) Dem minderjĂ€hrigen ledigen Kind eines AuslĂ€nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiĂ€re Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union bestand, in dem der AuslĂ€nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der AuslĂ€nder unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besaß.

(3) Dem minderjÀhrigen ledigen Kind eines AuslÀnders, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(4) Im Übrigen kann dem minderjĂ€hrigen ledigen Kind eines AuslĂ€nders eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der UmstĂ€nde des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen HĂ€rte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiĂ€re Situation zu berĂŒcksichtigen.
§ 33
Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmĂ€ĂŸigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
§ 34
Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlĂ€ngern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und das Kind mit ihm in familiĂ€rer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemĂ€ĂŸ § 37 hĂ€tte.

(2) Mit Eintritt der VolljÀhrigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenstÀndigen, vom Familiennachzug unabhÀngigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlÀngert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlĂ€ngert werden, solange die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG noch nicht vorliegen.
§ 35
EigenstÀndiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Einem minderjĂ€hrigen AuslĂ€nder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fĂŒnf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1. der AuslĂ€nder volljĂ€hrig und seit fĂŒnf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,

2. er ĂŒber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfĂŒgt und

3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss fĂŒhrt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der AuslĂ€nder außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. ein auf dem persönlichen Verhalten des AuslÀnders beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,

2. der AuslÀnder in den letzten drei Jahren wegen einer vorsÀtzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 TagessÀtzen verurteilt worden oder wenn die VerhÀngung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder

3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der AuslĂ€nder befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss fĂŒhrt.

In den FÀllen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlÀngert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur BewÀhrung oder die VerhÀngung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der BewÀhrungszeit verlÀngert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem AuslĂ€nder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfĂŒllt werden können.
§ 36
Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
(1) Den Eltern eines minderjÀhrigen AuslÀnders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhÀlt.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines AuslĂ€nders kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen HĂ€rte erforderlich ist. Auf volljĂ€hrige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjĂ€hrige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
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