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AEUV-Lissabon (Stand 31.12.2012)
EU-Arbeitsweisen-Vertrag-Lissabon
Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.12.2009. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
KAPITEL 2
RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION
Art. 288
(ex-Artikel 249 EGV)
FĂŒr die AusĂŒbung der ZustĂ€ndigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, BeschlĂŒsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist fĂŒr jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, ĂŒberlĂ€sst jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
BeschlĂŒsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur fĂŒr diese verbindlich.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Art. 289
(1) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das EuropÀische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission. Dieses Verfahren ist in Artikel 294 festgelegt.

(2) In bestimmten, in den VertrÀgen vorgesehenen FÀllen erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das EuropÀische Parlament mit Beteiligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des EuropÀischen Parlaments.

(3) Rechtsakte, die gemĂ€ĂŸ einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte.

(4) In bestimmten, in den VertrÀgen vorgesehenen FÀllen können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des EuropÀischen Parlaments, auf Empfehlung der EuropÀischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der EuropÀischen Investitionsbank erlassen werden.
Art. 290
(1) In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis ĂŒbertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur ErgĂ€nzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.
In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der BefugnisĂŒbertragung ausdrĂŒcklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine BefugnisĂŒbertragung ist fĂŒr sie deshalb ausgeschlossen.

(2) Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrĂŒcklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:

a) Das EuropĂ€ische Parlament oder der Rat kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.

b) Der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das EuropÀische Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine EinwÀnde erhebt.

FĂŒr die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das EuropĂ€ische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

(3) In den Titel der delegierten Rechtsakte wird das Wort „delegiert“ eingefĂŒgt.
Art. 291
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur DurchfĂŒhrung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.

(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen fĂŒr die DurchfĂŒhrung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begrĂŒndeten SonderfĂ€llen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union vorgesehenen FĂ€llen, dem Rat DurchfĂŒhrungsbefugnisse ĂŒbertragen.

(3) FĂŒr die Zwecke des Absatzes 2 legen das EuropĂ€ische Parlament und der Rat gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und GrundsĂ€tze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der DurchfĂŒhrungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

(4) In den Titel der DurchfĂŒhrungsrechtsakte wird der Wortteil „DurchfĂŒhrungs-“ eingefĂŒgt.
Art. 292
Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen FĂ€llen, in denen er nach Maßgabe der VertrĂ€ge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlĂ€sst. In den Bereichen, in denen fĂŒr den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig.
Die Kommission und, in bestimmten in den VertrÀgen vorgesehenen FÀllen, die EuropÀische Zentralbank geben Empfehlungen ab.
ABSCHNITT 2
ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Art. 293
(ex-Artikel 250 EGV)
(1) Wird der Rat aufgrund der VertrÀge auf Vorschlag der Kommission tÀtig, so kann er diesen Vorschlag nur einstimmig abÀndern; dies gilt nicht in den FÀllen nach Artikel 294 AbsÀtze 10 und 13, nach Artikel 310, Artikel 312, Artikel 314 und nach Artikel 315 Absatz 2.

(2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union Àndern.
Art. 294
(ex-Artikel 251 EGV)
(1) Wird in den VertrÀgen hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.

(2) Die Kommission unterbreitet dem EuropÀischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.

Erste Lesung

(3) Das EuropĂ€ische Parlament legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest und ĂŒbermittelt ihn dem Rat.

(4) Billigt der Rat den Standpunkt des EuropÀischen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des EuropÀischen Parlaments erlassen.

(5) Billigt der Rat den Standpunkt des EuropĂ€ischen Parlaments nicht, so legt er seinen Standpunkt in erster Lesung fest und ĂŒbermittelt ihn dem EuropĂ€ischen Parlament.

(6) Der Rat unterrichtet das EuropĂ€ische Parlament in allen Einzelheiten ĂŒber die GrĂŒnde, aus denen er seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das EuropĂ€ische Parlament in vollem Umfang ĂŒber ihren Standpunkt.

Zweite Lesung

(7) Hat das EuropĂ€ische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung

a) den Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt oder sich nicht geĂ€ußert, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen;

b) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;

c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder AbÀnderungen an dem Standpunkt des Rates in erster Lesung vorgeschlagen, so wird die abgeÀnderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen AbÀnderungen ab.

(8) Hat der Rat binnen drei Monaten nach Eingang der AbÀnderungen des EuropÀischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit

a) alle diese AbÀnderungen gebilligt, so gilt der betreffende Rechtsakt als erlassen;

b) nicht alle AbÀnderungen gebilligt, so beruft der PrÀsident des Rates im Einvernehmen mit dem PrÀsidenten des EuropÀischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein.

(9) Über AbĂ€nderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat einstimmig.

Vermittlung

(10) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das EuropÀische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der das EuropÀische Parlament vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage der Standpunkte des EuropÀischen Parlaments und des Rates in zweiter Lesung zu erzielen.

(11) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine AnnÀherung der Standpunkte des EuropÀischen Parlaments und des Rates hinzuwirken.

(12) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

Dritte Lesung

(13) Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb dieser Frist einen gemeinsamen Entwurf, so verfĂŒgen das EuropĂ€ische Parlament und der Rat ab dieser Billigung ĂŒber eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend diesem Entwurf zu erlassen, wobei im EuropĂ€ischen Parlament die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Andernfalls gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

(14) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten beziehungsweise sechs Wochen werden auf Initiative des EuropÀischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat beziehungsweise zwei Wochen verlÀngert.

Besondere Bestimmungen

(15) Wird in den in den VertrÀgen vorgesehenen FÀllen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der EuropÀischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung.
In diesen FĂ€llen ĂŒbermitteln das EuropĂ€ische Parlament und der Rat der Kommission den Entwurf des Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in erster und zweiter Lesung. Das EuropĂ€ische Parlament oder der Rat kann die Kommission wĂ€hrend des gesamten Verfahrens um eine Stellungnahme bitten, die die Kommission auch von sich aus abgeben kann. Sie kann auch nach Maßgabe des Absatzes 11 an dem Vermittlungsausschuss teilnehmen, sofern sie dies fĂŒr erforderlich hĂ€lt.
Art. 295
Das EuropĂ€ische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der VertrĂ€ge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.
Art. 296
(ex-Artikel 253 EGV)
Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den VertrĂ€gen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darĂŒber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit.
Die Rechtsakte sind mit einer BegrĂŒndung zu versehen und nehmen auf die in den VertrĂ€gen vorgesehenen VorschlĂ€ge, Initiativen, Empfehlungen, AntrĂ€ge oder Stellungnahmen Bezug.
Werden das EuropĂ€ische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Rechtsakte an, die gemĂ€ĂŸ dem fĂŒr den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.
Art. 297
(ex-Artikel 254 EGV)
(1) Gesetzgebungsakte, die gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Parlaments und vom PrĂ€sidenten des Rates unterzeichnet.
Gesetzgebungsakte, die gemĂ€ĂŸ einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom PrĂ€sidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.
Die Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der EuropÀischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verordnung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, werden vom PrÀsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.
Verordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, sowie BeschlĂŒsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die anderen Richtlinien sowie die BeschlĂŒsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, fĂŒr die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.
Art. 298
(1) Zur AusĂŒbung ihrer Aufgaben stĂŒtzen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhĂ€ngige europĂ€ische Verwaltung.

(2) Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der BeschĂ€ftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom EuropĂ€ischen Parlament und vom Rat gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.
Art. 299
(ex-Artikel 256 EGV)
Die Rechtsakte des Rates, der Kommission oder der EuropĂ€ischen Zentralbank, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenĂŒber Staaten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer PrĂŒfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfĂŒllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zustĂ€ndige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union ausgesetzt werden. FĂŒr die PrĂŒfung der OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zustĂ€ndig.
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