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ZPO
Zivilprozeßordnung
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.08.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 1
BestÀtigung inlÀndischer Titel als EuropÀische Vollstreckungstitel
§ 1079
ZustÀndigkeit
FĂŒr die Ausstellung der BestĂ€tigungen nach

1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und

2. Artikel 6 Abs. 2 und 3

der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur EinfĂŒhrung eines EuropĂ€ischen Vollstreckungstitels fĂŒr unbestrittene Forderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15) sind die Gerichte, Behörden oder Notare zustĂ€ndig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
§ 1080
Entscheidung
(1) BestÀtigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der BestÀtigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.

(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer BestĂ€tigung zurĂŒckgewiesen, so sind die Vorschriften ĂŒber die Anfechtung der Entscheidung ĂŒber die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
§ 1081
Berichtigung und Widerruf
(1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen BestĂ€tigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die BestĂ€tigung ausgestellt hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen BestĂ€tigung ist an die Stelle zu richten, die die BestĂ€tigung ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzĂŒglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.

(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulĂ€ssig. Ist die BestĂ€tigung im Ausland zuzustellen, betrĂ€gt die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der BestĂ€tigung, jedoch frĂŒhestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die BestĂ€tigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die GrĂŒnde darzulegen, weshalb die BestĂ€tigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.

(3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.
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