Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
AEUV-Lissabon (Stand 31.12.2012)
EU-Arbeitsweisen-Vertrag-Lissabon
Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.12.2009. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
ABSCHNITT 5
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Art. 251
(ex-Artikel 221 EGV)
Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfĂŒr in der Satzung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union vorgesehenen Regeln.
Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.
Art. 252
(ex-Artikel 222 EGV)
Der Gerichtshof wird von acht GeneralanwĂ€lten unterstĂŒtzt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der GeneralanwĂ€lte erhöhen.
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und UnabhĂ€ngigkeit begrĂŒndete SchlussantrĂ€ge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.
Art. 253
(ex-Artikel 223 EGV)
Zu Richtern und GeneralanwĂ€lten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwĂ€hlen, die jede GewĂ€hr fĂŒr UnabhĂ€ngigkeit bieten und in ihrem Staat die fĂŒr die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfĂŒllen oder Juristen von anerkannt hervorragender BefĂ€higung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 255 vorgesehenen Ausschusses auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und GeneralanwĂ€lte statt.
Die Richter wĂ€hlen aus ihrer Mitte den PrĂ€sidenten des Gerichtshofs fĂŒr die Dauer von drei Jahren.
Wiederwahl ist zulÀssig.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und GeneralanwÀlte ist zulÀssig.
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Der Gerichtshof erlÀsst seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates.
Art. 254
(ex-Artikel 224 EGV)
Die Zahl der Richter des Gerichts wird in der Satzung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von GeneralanwĂ€lten unterstĂŒtzt wird.
Zu Mitgliedern des Gerichts sind Personen auszuwĂ€hlen, die jede GewĂ€hr fĂŒr UnabhĂ€ngigkeit bieten und ĂŒber die BefĂ€higung zur AusĂŒbung hoher richterlicher TĂ€tigkeiten verfĂŒgen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 255 vorgesehenen Ausschusses fĂŒr sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulĂ€ssig.
Die Richter wĂ€hlen aus ihrer Mitte den PrĂ€sidenten des Gerichts fĂŒr die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulĂ€ssig.
Das Gericht ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Das Gericht erlÀsst seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der Genehmigung des Rates.
Soweit die Satzung des Gerichtshofs der EuropÀischen Union nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen der VertrÀge auf das Gericht Anwendung.
Art. 255
Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 253 und 254 eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber fĂŒr die AusĂŒbung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben.
Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender BefĂ€higung ausgewĂ€hlt werden, von denen einer vom EuropĂ€ischen Parlament vorgeschlagen wird. Der Rat erlĂ€sst einen Beschluss zur Festlegung der Vorschriften fĂŒr die Arbeitsweise und einen Beschluss zur Ernennung der Mitglieder dieses Ausschusses. Er beschließt auf Initiative des PrĂ€sidenten des Gerichtshofs.
Art. 256
(ex-Artikel 225 EGV)
(1) Das Gericht ist fĂŒr Entscheidungen im ersten Rechtszug ĂŒber die in den Artikeln 263, 265, 268, 270 und 272 genannten Klagen zustĂ€ndig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Artikel 257 gebildeten Fachgericht ĂŒbertragen werden, und der Klagen, die gemĂ€ĂŸ der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht fĂŒr andere Kategorien von Klagen zustĂ€ndig ist.
Gegen die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschrĂ€nktes Rechtsmittel eingelegt werden.

(2) Das Gericht ist fĂŒr Entscheidungen ĂŒber Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Fachgerichte zustĂ€ndig.
Die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in AusnahmefĂ€llen vom Gerichtshof ĂŒberprĂŒft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder KohĂ€renz des Unionsrechts berĂŒhrt wird.

(3) Das Gericht ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten fĂŒr Vorabentscheidungen nach Artikel 267 zustĂ€ndig.
Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die KohĂ€renz des Unionsrechts berĂŒhren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.
Die Entscheidungen des Gerichts ĂŒber AntrĂ€ge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in AusnahmefĂ€llen vom Gerichtshof ĂŒberprĂŒft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die KohĂ€renz des Unionsrechts berĂŒhrt wird.
Art. 257
(ex-Artikel 225a EGV)
Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat können gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dem Gericht beigeordnete Fachgerichte bilden, die fĂŒr Entscheidungen im ersten Rechtszug ĂŒber bestimmte Kategorien von Klagen zustĂ€ndig sind, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden.
Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat beschließen durch Verordnungen entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission.
In der Verordnung ĂŒber die Bildung eines Fachgerichts werden die Regeln fĂŒr die Zusammensetzung dieses Gerichts und der ihm ĂŒbertragene ZustĂ€ndigkeitsbereich festgelegt.
Gegen die Entscheidungen der Fachgerichte kann vor dem Gericht ein auf Rechtsfragen beschrĂ€nktes Rechtsmittel oder, wenn die Verordnung ĂŒber die Bildung des Fachgerichts dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.
Zu Mitgliedern der Fachgerichte sind Personen auszuwĂ€hlen, die jede GewĂ€hr fĂŒr UnabhĂ€ngigkeit bieten und ĂŒber die BefĂ€higung zur AusĂŒbung richterlicher TĂ€tigkeiten verfĂŒgen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.
Die Fachgerichte erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates.
Soweit die Verordnung ĂŒber die Bildung der Fachgerichte nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union betreffenden Bestimmungen der VertrĂ€ge und die Satzung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union auf die Fachgerichte Anwendung. Titel I und Artikel 64 der Satzung gelten auf jeden Fall fĂŒr die Fachgerichte.
Art. 258
(ex-Artikel 226 EGV)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den VertrĂ€gen verstoßen, so gibt sie eine mit GrĂŒnden versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der EuropÀischen Union anrufen.
Art. 259
(ex-Artikel 227 EGV)
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den VertrĂ€gen verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den VertrÀgen gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erlĂ€sst eine mit GrĂŒnden versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mĂŒndlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.
Art. 260
(ex-Artikel 228 EGV)
(1) Stellt der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den VertrĂ€gen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den UmstĂ€nden nach fĂŒr angemessen hĂ€lt.
Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhÀngen.
Dieses Verfahren lĂ€sst den Artikel 259 unberĂŒhrt.

(3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof Klage nach Artikel 258, weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemĂ€ĂŸ einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann sie, wenn sie dies fĂŒr zweckmĂ€ĂŸig hĂ€lt, die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den UmstĂ€nden nach fĂŒr angemessen hĂ€lt.
Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags verhĂ€ngen. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt.
Art. 261
(ex-Artikel 229 EGV)
Aufgrund der VertrĂ€ge vom EuropĂ€ischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union eine ZustĂ€ndigkeit ĂŒbertragen, welche die Befugnis zu unbeschrĂ€nkter ErmessensnachprĂŒfung und zur Änderung oder VerhĂ€ngung solcher Maßnahmen umfasst.
Art. 262
(ex-Artikel 229a EGV)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der VertrĂ€ge kann der Rat gemĂ€ĂŸ einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des EuropĂ€ischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union in dem vom Rat festgelegten Umfang die ZustĂ€ndigkeit ĂŒbertragen wird, ĂŒber Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund der VertrĂ€ge erlassenen Rechtsakten, mit denen europĂ€ische Rechtstitel fĂŒr das geistige Eigentum geschaffen werden, zu entscheiden. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Art. 263
(ex-Artikel 230 EGV)
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ĂŒberwacht die RechtmĂ€ĂŸigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EuropĂ€ischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des EuropĂ€ischen Parlaments und des EuropĂ€ischen Rates mit Rechtswirkung gegenĂŒber Dritten. Er ĂŒberwacht ebenfalls die RechtmĂ€ĂŸigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenĂŒber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union fĂŒr Klagen zustĂ€ndig, die ein Mitgliedstaat, das EuropĂ€ische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen UnzustĂ€ndigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der VertrĂ€ge oder einer bei seiner DurchfĂŒhrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist unter den gleichen Voraussetzungen zustĂ€ndig fĂŒr Klagen des Rechnungshofs, der EuropĂ€ischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
Jede natĂŒrliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine DurchfĂŒhrungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.
In den Rechtsakten zur GrĂŒndung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten fĂŒr die Erhebung von Klagen von natĂŒrlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenĂŒber diesen Personen haben.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist lÀuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den KlÀger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der KlÀger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Art. 264
(ex-Artikel 231 EGV)
Ist die Klage begrĂŒndet, so erklĂ€rt der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union die angefochtene Handlung fĂŒr nichtig.
ErklĂ€rt der Gerichtshof eine Handlung fĂŒr nichtig, so bezeichnet er, falls er dies fĂŒr notwendig hĂ€lt, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
Art. 265
(ex-Artikel 232 EGV)
UnterlĂ€sst es das EuropĂ€ische Parlament, der EuropĂ€ische Rat, der Rat, die Kommission oder die EuropĂ€ische Zentralbank unter Verletzung der VertrĂ€ge, einen Beschluss zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Union beim Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Dieser Artikel gilt entsprechend fĂŒr die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die es unterlassen, tĂ€tig zu werden.
Diese Klage ist nur zulÀssig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert worden ist, tÀtig zu werden. Hat es bzw. sie binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natĂŒrliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der AbsĂ€tze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darĂŒber fĂŒhren, dass ein Organ oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Art. 266
(ex-Artikel 233 EGV)
Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das fĂŒr nichtig erklĂ€rte Handeln zur Last fĂ€llt oder deren UntĂ€tigkeit als vertragswidrig erklĂ€rt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 340 Absatz 2 ergeben.
Art. 267
(ex-Artikel 234 EGV)
Der Gerichtshof der EuropÀischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) ĂŒber die Auslegung der VertrĂ€ge,

b) ĂŒber die GĂŒltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hĂ€lt dieses Gericht eine Entscheidung darĂŒber zum Erlass seines Urteils fĂŒr erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kĂŒrzester Zeit.
Art. 268
(ex-Artikel 235 EGV)
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist fĂŒr Streitsachen ĂŒber den in Artikel 340 AbsĂ€tze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zustĂ€ndig.
Art. 269
Der Gerichtshof ist fĂŒr Entscheidungen ĂŒber die RechtmĂ€ĂŸigkeit eines nach Artikel 7 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union erlassenen Rechtsakts des EuropĂ€ischen Rates oder des Rates nur auf Antrag des von einer Feststellung des EuropĂ€ischen Rates oder des Rates betroffenen Mitgliedstaats und lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zustĂ€ndig.
Der Antrag muss binnen eines Monats nach der jeweiligen Feststellung gestellt werden. Der Gerichtshof entscheidet binnen eines Monats nach Antragstellung.
Art. 270
(ex-Artikel 236 EGV)
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist fĂŒr alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zustĂ€ndig, die im Statut der Beamten der Union und in den BeschĂ€ftigungsbedingungen fĂŒr die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.
Art. 271
(ex-Artikel 237 EGV)
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zustĂ€ndig in Streitsachen ĂŒber

a) die ErfĂŒllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der EuropĂ€ischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 258 ĂŒbertragenen Befugnisse;

b) die BeschlĂŒsse des Rates der Gouverneure der EuropĂ€ischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 263 Klage erheben;

c) die BeschlĂŒsse des Verwaltungsrats der EuropĂ€ischen Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Artikels 263 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 19 Absatz 2 und AbsĂ€tze 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank angefochten werden;

d) die ErfĂŒllung der sich aus den VertrĂ€gen und der Satzung des ESZB und der EZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der Gouverneure der EuropĂ€ischen Zentralbank besitzt hierbei gegenĂŒber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 258 gegenĂŒber den Mitgliedstaaten eingerĂ€umt werden. Stellt der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union fest, dass eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus den VertrĂ€gen verstoßen hat, so hat diese Bank die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
Art. 272
ex-Artikel 238 EGV)
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist fĂŒr Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zustĂ€ndig, die in einem von der Union oder fĂŒr ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
Art. 273
(ex-Artikel 239 EGV)
Der Gerichtshof ist fĂŒr jede mit dem Gegenstand der VertrĂ€ge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zustĂ€ndig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhĂ€ngig gemacht wird.
Art. 274
(ex-Artikel 240 EGV)
Soweit keine ZustÀndigkeit des Gerichtshofs der EuropÀischen Union aufgrund der VertrÀge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der ZustÀndigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
Art. 275
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist nicht zustĂ€ndig fĂŒr die Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und fĂŒr die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.
Art. 276
Bei der AusĂŒbung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 ĂŒber den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union nicht zustĂ€ndig fĂŒr die ÜberprĂŒfung der GĂŒltigkeit oder VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der ZustĂ€ndigkeiten der Mitgliedstaaten fĂŒr die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Art. 277
(ex-Artikel 241 EGV)
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 263 Absatz 6 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die RechtmĂ€ĂŸigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel 263 Absatz 2 genannten GrĂŒnden geltend machen.
Art. 278
(ex-Artikel 242 EGV)
Klagen bei dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den UmstĂ€nden nach fĂŒr nötig hĂ€lt, die DurchfĂŒhrung der angefochtenen Handlung aussetzen.
Art. 279
(ex-Artikel 243 EGV)
Der Gerichtshof der EuropÀischen Union kann in den bei ihm anhÀngigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Art. 280
(ex-Artikel 244 EGV)
Die Urteile des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union sind gemĂ€ĂŸ Artikel 299 vollstreckbar.
Art. 281
(ex-Artikel 245 EGV)
Die Satzung des Gerichtshofs der EuropÀischen Union wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat können gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 Ă€ndern. Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat beschließen entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM