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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Untertitel 5
Landpachtvertrag
§ 585
Begriff des Landpachtvertrags
(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein GrundstĂŒck mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder WirtschaftsgebĂ€uden (Betrieb) oder ein GrundstĂŒck ohne solche GebĂ€ude ĂŒberwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.

(2) FĂŒr LandpachtvertrĂ€ge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(3) Die Vorschriften ĂŒber LandpachtvertrĂ€ge gelten auch fĂŒr PachtverhĂ€ltnisse ĂŒber forstwirtschaftliche GrundstĂŒcke, wenn die GrundstĂŒcke zur Nutzung in einem ĂŒberwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.

§ 585a
Form des Landpachtvertrags
Wird der Landpachtvertrag fĂŒr lĂ€ngere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er fĂŒr unbestimmte Zeit.

§ 585b
Beschreibung der Pachtsache
(1) Der VerpĂ€chter und der PĂ€chter sollen bei Beginn des PachtverhĂ€ltnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt fĂŒr die Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses entsprechend. Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.

(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsĂ€chlicher Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine Beschreibung durch einen SachverstĂ€ndigen angefertigt wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses mehr als drei Monate verstrichen sind; der SachverstĂ€ndige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten trĂ€gt jeder Vertragsteil zur HĂ€lfte.

(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im VerhÀltnis der Vertragsteile zueinander vermutet, dass sie richtig ist.

§ 586
Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
(1) Der VerpĂ€chter hat die Pachtsache dem PĂ€chter in einem zu der vertragsmĂ€ĂŸigen Nutzung geeigneten Zustand zu ĂŒberlassen und sie wĂ€hrend der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der PĂ€chter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und WirtschaftsgebĂ€ude, der Wege, GrĂ€ben, DrĂ€nungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzufĂŒhren. Er ist zur ordnungsmĂ€ĂŸigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) FĂŒr die Haftung des VerpĂ€chters fĂŒr Sach- und RechtsmĂ€ngel der Pachtsache sowie fĂŒr die Rechte und Pflichten des PĂ€chters wegen solcher MĂ€ngel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

§ 586a
Lasten der Pachtsache
Der VerpÀchter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.

§ 587
FÀlligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des PÀchters
(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(2) Der PĂ€chter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der AusĂŒbung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 588
Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
(1) Der PĂ€chter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der PĂ€chter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme fĂŒr ihn eine HĂ€rte bedeuten wĂŒrde, die auch unter WĂŒrdigung der berechtigten Interessen des VerpĂ€chters nicht zu rechtfertigen ist. Der VerpĂ€chter hat die dem PĂ€chter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen ErtrĂ€ge in einem den UmstĂ€nden nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat der VerpĂ€chter Vorschuss zu leisten.

(3) Soweit der PĂ€chter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 höhere ErtrĂ€ge erzielt oder bei ordnungsmĂ€ĂŸiger Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der VerpĂ€chter verlangen, dass der PĂ€chter in eine angemessene Erhöhung der Pacht einwilligt, es sei denn, dass dem PĂ€chter eine Erhöhung der Pacht nach den VerhĂ€ltnissen des Betriebs nicht zugemutet werden kann.

(4) Über Streitigkeiten nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Verweigert der PĂ€chter in den FĂ€llen des Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des VerpĂ€chters ersetzen.

§ 589
NutzungsĂŒberlassung an Dritte
(1) Der PÀchter ist ohne Erlaubnis des VerpÀchters nicht berechtigt,

1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu ĂŒberlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten,

2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu ĂŒberlassen.

(2) ÜberlĂ€sst der PĂ€chter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fĂ€llt, zu vertreten, auch wenn der VerpĂ€chter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

§ 590
Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
(1) Der PÀchter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des VerpÀchters Àndern.

(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des VerpĂ€chters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung ĂŒber die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der PĂ€chter darf GebĂ€ude nur mit vorheriger Erlaubnis des VerpĂ€chters errichten. Verweigert der VerpĂ€chter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des PĂ€chters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der RentabilitĂ€t des Betriebs geeignet erscheint und dem VerpĂ€chter bei BerĂŒcksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekĂŒndigt ist oder das PachtverhĂ€ltnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung fĂŒr die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht ĂŒber die RĂŒckgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Hat der PĂ€chter das nach § 582a zum SchĂ€tzwert ĂŒbernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der VerpĂ€chter schon wĂ€hrend der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der Erlös der verĂ€ußerten InventarstĂŒcke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem VerhĂ€ltnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
§ 590a
Vertragswidriger Gebrauch
Macht der PÀchter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des VerpÀchters fort, so kann der VerpÀchter auf Unterlassung klagen.

§ 590b
Notwendige Verwendungen
Der VerpÀchter ist verpflichtet, dem PÀchter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.
§ 591
Wertverbessernde Verwendungen
(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der VerpĂ€chter zugestimmt hat, hat er dem PĂ€chter bei Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache ĂŒber die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).

(2) Weigert sich der VerpĂ€chter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des PĂ€chters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der RentabilitĂ€t des Betriebs geeignet sind und dem VerpĂ€chter bei BerĂŒcksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekĂŒndigt ist oder das PachtverhĂ€ltnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.

(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch ĂŒber den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der VerpĂ€chter den Mehrwert nur in TeilbetrĂ€gen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen fĂŒr die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem VerpĂ€chter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses auch in TeilbetrĂ€gen nicht zuzumuten, so kann der PĂ€chter nur verlangen, dass das PachtverhĂ€ltnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht ĂŒber eine Fortsetzung des PachtverhĂ€ltnisses.
§ 591a
Wegnahme von Einrichtungen
Der PĂ€chter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der VerpĂ€chter kann die AusĂŒbung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen EntschĂ€digung abwenden, es sei denn, dass der PĂ€chter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des PĂ€chters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

§ 591b
VerjĂ€hrung von ErsatzansprĂŒchen
(1) Die ErsatzansprĂŒche des VerpĂ€chters wegen VerĂ€nderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die AnsprĂŒche des PĂ€chters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjĂ€hren in sechs Monaten.

(2) Die VerjĂ€hrung der ErsatzansprĂŒche des VerpĂ€chters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurĂŒckerhĂ€lt. Die VerjĂ€hrung der AnsprĂŒche des PĂ€chters beginnt mit der Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses.

(3) Mit der VerjĂ€hrung des Anspruchs des VerpĂ€chters auf RĂŒckgabe der Sache verjĂ€hren auch die ErsatzansprĂŒche des VerpĂ€chters.

§ 592
VerpÀchterpfandrecht
Der VerpĂ€chter hat fĂŒr seine Forderungen aus dem PachtverhĂ€ltnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des PĂ€chters sowie an den FrĂŒchten der Pachtsache. FĂŒr kĂŒnftige EntschĂ€digungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der PfĂ€ndung nicht unterworfen sind. Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.

§ 593
Änderung von LandpachtvertrĂ€gen
(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die VerhĂ€ltnisse, die fĂŒr die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geĂ€ndert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes MissverhĂ€ltnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den PĂ€chter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frĂŒhestens zwei Jahre nach Beginn des PachtverhĂ€ltnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwĂŒstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht ĂŒblich ist, das VerhĂ€ltnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verĂ€ndert haben.

(3) Die Änderung kann nicht fĂŒr eine frĂŒhere Zeit als fĂŒr das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklĂ€rt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den AbsĂ€tzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den AbsĂ€tzen 1 bis 4 ausĂŒbt oder nicht ausĂŒbt, ist unwirksam.

§ 593a
BetriebsĂŒbergabe
Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes GrundstĂŒck, das der Landwirtschaft dient, mit ĂŒbergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des PĂ€chters in den Pachtvertrag ein. Der VerpĂ€chter ist von der BetriebsĂŒbergabe jedoch unverzĂŒglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmĂ€ĂŸige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewĂ€hrleistet, so ist der VerpĂ€chter berechtigt, das PachtverhĂ€ltnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kĂŒndigen.

§ 593b
VerĂ€ußerung oder Belastung des verpachteten GrundstĂŒcks
Wird das verpachtete GrundstĂŒck verĂ€ußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

§ 594
Ende und VerlÀngerung des PachtverhÀltnisses
Das PachtverhĂ€ltnis endet mit dem Ablauf der Zeit, fĂŒr die es eingegangen ist. Es verlĂ€ngert sich bei PachtvertrĂ€gen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des PachtverhĂ€ltnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedĂŒrfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrĂŒcklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.

§ 594a
KĂŒndigungsfristen
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das PachtverhĂ€ltnis spĂ€testens am dritten Werktag eines Pachtjahrs fĂŒr den Schluss des nĂ€chsten Pachtjahrs kĂŒndigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kĂŒrzeren Frist bedarf der Schriftform.

(2) FĂŒr die FĂ€lle, in denen das PachtverhĂ€ltnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekĂŒndigt werden kann, ist die KĂŒndigung nur fĂŒr den Schluss eines Pachtjahrs zulĂ€ssig; sie hat spĂ€testens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

§ 594b
Vertrag ĂŒber mehr als 30 Jahre
Wird ein Pachtvertrag fĂŒr eine lĂ€ngere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das PachtverhĂ€ltnis spĂ€testens am dritten Werktag eines Pachtjahrs fĂŒr den Schluss des nĂ€chsten Pachtjahrs kĂŒndigen. Die KĂŒndigung ist nicht zulĂ€ssig, wenn der Vertrag fĂŒr die Lebenszeit des VerpĂ€chters oder des PĂ€chters geschlossen ist.

§ 594c
KĂŒndigung bei BerufsunfĂ€higkeit des PĂ€chters
Ist der PĂ€chter berufsunfĂ€hig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das PachtverhĂ€ltnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kĂŒndigen, wenn der VerpĂ€chter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmĂ€ĂŸige Bewirtschaftung gewĂ€hrleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 594d
Tod des PĂ€chters
(1) Stirbt der PĂ€chter, so sind sowohl seine Erben als auch der VerpĂ€chter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des PĂ€chters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das PachtverhĂ€ltnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kĂŒndigen.

(2) Die Erben können der KĂŒndigung des VerpĂ€chters widersprechen und die Fortsetzung des PachtverhĂ€ltnisses verlangen, wenn die ordnungsmĂ€ĂŸige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewĂ€hrleistet erscheint. Der VerpĂ€chter kann die Fortsetzung des PachtverhĂ€ltnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spĂ€testens drei Monate vor Ablauf des PachtverhĂ€ltnisses erklĂ€rt und die UmstĂ€nde mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmĂ€ĂŸige Bewirtschaftung der Pachtsache gewĂ€hrleistet erscheint. Die WiderspruchserklĂ€rung und die Mitteilung bedĂŒrfen der schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.

(3) GegenĂŒber einer KĂŒndigung des VerpĂ€chters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach §595 ausgeschlossen.

§ 594e
Außerordentliche fristlose KĂŒndigung aus wichtigem Grund
(1) Die außerordentliche fristlose KĂŒndigung des PachtverhĂ€ltnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulĂ€ssig.

(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der PĂ€chter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht lĂ€nger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die KĂŒndigung erst zulĂ€ssig, wenn der PĂ€chter fĂŒr zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.

§ 594f
Schriftform der KĂŒndigung
Die KĂŒndigung bedarf der schriftlichen Form.

§ 595
Fortsetzung des PachtverhÀltnisses
(1) Der PÀchter kann vom VerpÀchter die Fortsetzung des PachtverhÀltnisses verlangen, wenn

1. bei einem BetriebspachtverhÀltnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,

2. bei dem PachtverhĂ€ltnis ĂŒber ein GrundstĂŒck der PĂ€chter auf dieses GrundstĂŒck zur Aufrechterhaltung seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist

und die vertragsmĂ€ĂŸige Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses fĂŒr den PĂ€chter oder seine Familie eine HĂ€rte bedeuten wĂŒrde, die auch unter WĂŒrdigung der berechtigten Interessen des VerpĂ€chters nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der PĂ€chter verlangen, dass das PachtverhĂ€ltnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter BerĂŒcksichtigung aller UmstĂ€nde angemessen ist. Ist dem VerpĂ€chter nicht zuzumuten, das PachtverhĂ€ltnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der PĂ€chter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.

(3) Der PÀchter kann die Fortsetzung des PachtverhÀltnisses nicht verlangen, wenn

1. er das PachtverhĂ€ltnis gekĂŒndigt hat,

2. der VerpĂ€chter zur außerordentlichen fristlosen KĂŒndigung oder im Falle des § 593a zur außerordentlichen KĂŒndigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist,

3. die Laufzeit des Vertrags bei einem PachtverhĂ€ltnis ĂŒber einen Betrieb, der Zupachtung von GrundstĂŒcken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem PachtverhĂ€ltnis ĂŒber Moor- und Ödland, das vom PĂ€chter kultiviert worden ist, auf mindestens 18 Jahre, bei der Pacht anderer GrundstĂŒcke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist,

4. der VerpĂ€chter die nur vorĂŒbergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur ErfĂŒllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will.

(4) Die ErklĂ€rung des PĂ€chters, mit der er die Fortsetzung des PachtverhĂ€ltnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des VerpĂ€chters soll der PĂ€chter ĂŒber die GrĂŒnde des Fortsetzungsverlangens unverzĂŒglich Auskunft erteilen.

(5) Der VerpĂ€chter kann die Fortsetzung des PachtverhĂ€ltnisses ablehnen, wenn der PĂ€chter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses vom VerpĂ€chter verlangt oder auf eine Anfrage des VerpĂ€chters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige oder kĂŒrzere KĂŒndigungsfrist vereinbart, so genĂŒgt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der KĂŒndigung erklĂ€rt wird.

(6) Kommt eine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht ĂŒber eine Fortsetzung und ĂŒber die Dauer des PachtverhĂ€ltnisses sowie ĂŒber die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des PachtverhĂ€ltnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden PachtverhĂ€ltnisses, nicht ĂŒbersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache beschrĂ€nkt werden.

(7) Der PĂ€chter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spĂ€testens neun Monate vor Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder kĂŒrzeren KĂŒndigungsfrist zwei Monate nach Zugang der KĂŒndigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachtrĂ€glich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen HĂ€rte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.

(8) Auf das Recht, die VerlĂ€ngerung eines PachtverhĂ€ltnisses nach den AbsĂ€tzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsstĂ€ndischen Pachtschlichtungsstelle erklĂ€rt wird. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den AbsĂ€tzen 1 bis 7 ausĂŒbt oder nicht ausĂŒbt, ist unwirksam.

§ 595a
Vorzeitige KĂŒndigung von LandpachtvertrĂ€gen
(1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen KĂŒndigung eines LandpachtverhĂ€ltnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach VerlĂ€ngerung des LandpachtverhĂ€ltnisses oder Änderung des Landpachtvertrags zu.

(2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen ĂŒber die Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrags treffen. Wird die VerlĂ€ngerung eines Landpachtvertrags auf einen Teil der Pachtsache beschrĂ€nkt, kann das Landwirtschaftsgericht die Pacht fĂŒr diesen Teil festsetzen.

(3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.

§ 596
RĂŒckgabe der Pachtsache
(1) Der PĂ€chter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses in dem Zustand zurĂŒckzugeben, der einer bis zur RĂŒckgabe fortgesetzten ordnungsmĂ€ĂŸigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem PĂ€chter steht wegen seiner AnsprĂŒche gegen den VerpĂ€chter ein ZurĂŒckbehaltungsrecht am GrundstĂŒck nicht zu.

(3) Hat der PĂ€chter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten ĂŒberlassen, so kann der VerpĂ€chter die Sache nach Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses auch von dem Dritten zurĂŒckfordern.

§ 596a
Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
(1) Endet das PachtverhĂ€ltnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der VerpĂ€chter dem PĂ€chter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmĂ€ĂŸigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden FrĂŒchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berĂŒcksichtigen.

(2) LĂ€sst sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten GrĂŒnden nicht feststellen, so hat der VerpĂ€chter dem PĂ€chter die Aufwendungen auf diese FrĂŒchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmĂ€ĂŸigen Bewirtschaftung entsprechen.

(3) Absatz 1 gilt auch fĂŒr das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der PĂ€chter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmĂ€ĂŸiger Nutzung zulĂ€ssig war, so hat er dem VerpĂ€chter den Wert der die normale Nutzung ĂŒbersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 596b
RĂŒcklassungspflicht
(1) Der PĂ€chter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurĂŒckzulassen, wie zur FortfĂŒhrung der Wirtschaft bis zur nĂ€chsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn des PachtverhĂ€ltnisses solche Erzeugnisse nicht ĂŒbernommen hat.

(2) Soweit der PĂ€chter nach Absatz 1 Erzeugnisse in grĂ¶ĂŸerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurĂŒckzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des PachtverhĂ€ltnisses ĂŒbernommen hat, kann er vom VerpĂ€chter Ersatz des Wertes verlangen.

§ 597
VerspĂ€tete RĂŒckgabe
Gibt der PĂ€chter die Pachtsache nach Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses nicht zurĂŒck, so kann der VerpĂ€chter fĂŒr die Dauer der Vorenthaltung als EntschĂ€digung die vereinbarte Pacht verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

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