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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Untertitel 4
Pachtvertrag
§ 581
Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
(1) Durch den Pachtvertrag wird der VerpĂ€chter verpflichtet, dem PĂ€chter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der FrĂŒchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmĂ€ĂŸigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, wĂ€hrend der Pachtzeit zu gewĂ€hren. Der PĂ€chter ist verpflichtet, dem VerpĂ€chter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften ĂŒber den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

§ 582
Erhaltung des Inventars
(1) Wird ein GrundstĂŒck mit Inventar verpachtet, so obliegt dem PĂ€chter die Erhaltung der einzelnen InventarstĂŒcke.

(2) Der VerpĂ€chter ist verpflichtet, InventarstĂŒcke zu ersetzen, die infolge eines vom PĂ€chter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der PĂ€chter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmĂ€ĂŸigen Wirtschaft entspricht.

§ 582a
InventarĂŒbernahme zum SchĂ€tzwert
(1) Übernimmt der PĂ€chter eines GrundstĂŒcks das Inventar zum SchĂ€tzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses zum SchĂ€tzwert zurĂŒckzugewĂ€hren, so trĂ€gt er die Gefahr des zufĂ€lligen Untergangs und der zufĂ€lligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmĂ€ĂŸigen Wirtschaft kann er ĂŒber die einzelnen InventarstĂŒcke verfĂŒgen.

(2) Der PĂ€chter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmĂ€ĂŸigen Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften StĂŒcke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des VerpĂ€chters.

(3) Bei Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses hat der PĂ€chter das vorhandene Inventar dem VerpĂ€chter zurĂŒckzugewĂ€hren. Der VerpĂ€chter kann die Übernahme derjenigen von dem PĂ€chter angeschafften InventarstĂŒcke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmĂ€ĂŸigen Wirtschaft fĂŒr das GrundstĂŒck ĂŒberflĂŒssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten StĂŒcken auf den PĂ€chter ĂŒber. Besteht zwischen dem GesamtschĂ€tzwert des ĂŒbernommenen und dem des zurĂŒckzugewĂ€hrenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den SchĂ€tzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses zugrunde zu legen.

§ 583
PĂ€chterpfandrecht am Inventar
(1) Dem PĂ€chter eines GrundstĂŒcks steht fĂŒr die Forderungen gegen den VerpĂ€chter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten InventarstĂŒcken zu.

(2) Der VerpĂ€chter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des PĂ€chters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne InventarstĂŒck dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.

§ 583a
VerfĂŒgungsbeschrĂ€nkungen bei Inventar
Vertragsbestimmungen, die den PĂ€chter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des VerpĂ€chters ĂŒber InventarstĂŒcke zu verfĂŒgen oder Inventar an den VerpĂ€chter zu verĂ€ußern, sind nur wirksam, wenn sich der VerpĂ€chter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses zum SchĂ€tzwert zu erwerben.

§ 584
KĂŒndigungsfrist
(1) Ist bei dem PachtverhĂ€ltnis ĂŒber ein GrundstĂŒck oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die KĂŒndigung nur fĂŒr den Schluss eines Pachtjahrs zulĂ€ssig; sie hat spĂ€testens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das PachtverhĂ€ltnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekĂŒndigt werden kann.

§ 584a
Ausschluss bestimmter mietrechtlicher KĂŒndigungsrechte
(1) Dem PĂ€chter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte KĂŒndigungsrecht nicht zu.

(2) Der VerpĂ€chter ist nicht berechtigt, das PachtverhĂ€ltnis nach § 580 zu kĂŒndigen.

§ 584b
VerspĂ€tete RĂŒckgabe
Gibt der PĂ€chter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des PachtverhĂ€ltnisses nicht zurĂŒck, so kann der VerpĂ€chter fĂŒr die Dauer der Vorenthaltung als EntschĂ€digung die vereinbarte Pacht nach dem VerhĂ€ltnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der PĂ€chter wĂ€hrend dieser Zeit gezogen hat oder hĂ€tte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

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