AEUV-Lissabon (Stand 31.12.2012)
EU-Arbeitsweisen-Vertrag-Lissabon
Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
ABSCHNITT 2
DER EUROPĂISCHE RAT
Art. 235
(1) Jedes Mitglied des EuropĂ€ischen Rates kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds ĂŒbertragen lassen.
BeschlieĂt der EuropĂ€ische Rat mit qualifizierter Mehrheit, so gelten fĂŒr ihn Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und Artikel 238 Absatz 2 dieses Vertrags. An Abstimmungen im EuropĂ€ischen Rat nehmen dessen PrĂ€sident und der PrĂ€sident der Kommission nicht teil.
Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von BeschlĂŒssen des EuropĂ€ischen Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
(2) Der PrÀsident des EuropÀischen Parlaments kann vom EuropÀischen Rat gehört werden.
(3) Der EuropĂ€ische Rat beschlieĂt mit einfacher Mehrheit ĂŒber Verfahrensfragen sowie ĂŒber den Erlass seiner GeschĂ€ftsordnung.
(4) Der EuropĂ€ische Rat wird vom Generalsekretariat des Rates unterstĂŒtzt.
Art. 236
Der EuropÀische Rat erlÀsst mit qualifizierter Mehrheit
a) einen Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzungen des Rates, mit Ausnahme des Rates âAllgemeine Angelegenheitenâ und des Rates âAuswĂ€rtige Angelegenheitenâ nach Artikel 16 Absatz 6 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union;
b) einen Beschluss nach Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union zur Festlegung des Vorsitzes im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates âAuswĂ€rtige Angelegenheitenâ.