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HGB
Handelsgesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2003. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 476
Wird ein Schiff oder eine Schiffspart verĂ€ußert, wĂ€hrend sich das Schiff auf der Reise befindet, so ist im VerhĂ€ltnis zwischen dem VerĂ€ußerer und dem Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der laufenden Reise gebĂŒhre oder der Verlust der laufenden Reise zur Last falle.
§ 477
Durch die VerĂ€ußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen des VerĂ€ußerers gegen Dritte nichts geĂ€ndert.
§ 478
(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.

(2) Im Zweifel werden GegenstÀnde, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.
§ 479
Im Sinne dieses FĂŒnften Buches gilt ein seeuntĂŒchtig gewordenes Schiff:

1. als reparaturunfĂ€hig, wenn die Reparatur des Schiffes ĂŒberhaupt nicht möglich ist oder an dem Ort, wo sich das Schiff befindet, nicht bewerkstelligt, das Schiff auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszufĂŒhren wĂ€re, gebracht werden kann;

2. als reparaturunwĂŒrdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug fĂŒr den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen wĂŒrden als drei Vierteile seines frĂŒheren Wertes.

Ist die SeeuntĂŒchtigkeit wĂ€hrend einer Reise eingetreten, so gilt als der frĂŒhere Wert derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritt der Reise gehabt hat, in den ĂŒbrigen FĂ€llen derjenige, welchen das Schiff, bevor es seeuntĂŒchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger AusrĂŒstung gehabt haben wĂŒrde.
§ 480
(1) Als Heimathafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes im Heimathafen beziehen, können durch die Landesgesetze auf alle oder einige HÀfen des Reviers des Heimathafens ausgedehnt werden.
§ 481
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der KapitĂ€n, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle ĂŒbrigen auf dem Schiff angestellten Personen.
§ 482
Die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung sowie die Vollziehung des Arrestes in das Schiff ist nicht zulÀssig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
§ 483
Wenn in diesem FĂŒnften Buch die europĂ€ischen HĂ€fen den außereuropĂ€ischen HĂ€fen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sĂ€mtliche HĂ€fen des MittellĂ€ndischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.
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