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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.1999. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Dritter Titel
TĂ€terschaft und Teilnahme
§ 25
TĂ€terschaft
(1) Als TĂ€ter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als TÀter bestraft (MittÀter).
§ 26
Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem TÀter bestraft, wer vorsÀtzlich einen anderen zu dessen vorsÀtzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 27
Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsÀtzlich einem anderen zu dessen vorsÀtzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe fĂŒr den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung fĂŒr den TĂ€ter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 28
Besondere persönliche Merkmale
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des TĂ€ters begrĂŒnden, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schĂ€rfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur fĂŒr den Beteiligten (TĂ€ter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
§ 29
SelbstÀndige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne RĂŒcksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
§ 30
Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften ĂŒber den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklÀrt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
§ 31
RĂŒcktritt vom Versuch der Beteiligung
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,

2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklÀrt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,

3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des ZurĂŒcktretenden oder wird sie unabhĂ€ngig von seinem frĂŒheren Verhalten begangen, so genĂŒgt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes BemĂŒhen, die Tat zu verhindern.
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