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AEUV-Lissabon (Stand 31.12.2012)
EU-Arbeitsweisen-Vertrag-Lissabon
Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.12.2009. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
TITEL I
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1
DIE ORGANE
ABSCHNITT 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Art. 223
(ex-Artikel 190 AbsÀtze 4 und 5 EGV)
(1) Das EuropĂ€ische Parlament erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen fĂŒr die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen GrundsĂ€tzen.
Der Rat erlĂ€sst die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemĂ€ĂŸ einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des EuropĂ€ischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

(2) Das EuropĂ€ische Parlament legt aus eigener Initiative gemĂ€ĂŸ einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fĂŒr die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest.
Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung fĂŒr die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.
Art. 224
(ex-Artikel 191 Absatz 2 EGV)
Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat legen gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen fĂŒr die politischen Parteien auf europĂ€ischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und insbesondere die Vorschriften ĂŒber ihre Finanzierung fest.
Art. 225
(ex-Artikel 192 Absatz 2 EGV)
Das EuropĂ€ische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete VorschlĂ€ge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur DurchfĂŒhrung der VertrĂ€ge erfordern. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem EuropĂ€ischen Parlament die GrĂŒnde dafĂŒr mit.
Art. 226
(ex-Artikel 193 EGV)
Das EuropĂ€ische Parlament kann bei der ErfĂŒllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtstĂ€ndigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Einrichtungen durch die VertrĂ€ge ĂŒbertragen sind, behauptete VerstĂ¶ĂŸe gegen das Unionsrecht oder MissstĂ€nde bei der Anwendung desselben prĂŒft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtstÀndige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der AusĂŒbung des Untersuchungsrechts werden vom EuropĂ€ischen Parlament festgelegt, das aus eigener Initiative gemĂ€ĂŸ einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Zustimmung des Rates und der Kommission beschließt.
Art. 227
(ex-Artikel 194 EGV)
Jeder BĂŒrger der Union sowie jede natĂŒrliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmĂ€ĂŸigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen BĂŒrgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die TĂ€tigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das EuropĂ€ische Parlament richten.
Art. 228
(ex-Artikel 195 EGV)
(1) Ein vom EuropĂ€ischen Parlament gewĂ€hlter EuropĂ€ischer BĂŒrgerbeauftragter ist befugt, Beschwerden von jedem BĂŒrger der Union oder von jeder natĂŒrlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmĂ€ĂŸigem Sitz in einem Mitgliedstaat ĂŒber MissstĂ€nde bei der TĂ€tigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union in AusĂŒbung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Er untersucht diese Beschwerden und erstattet darĂŒber Bericht.
Der BĂŒrgerbeauftragte fĂŒhrt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder ĂŒber ein Mitglied des EuropĂ€ischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er fĂŒr gerechtfertigt hĂ€lt; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der BĂŒrgerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle, das bzw. die ĂŒber eine Frist von drei Monaten verfĂŒgt, um ihm seine bzw. ihre Stellungnahme zu ĂŒbermitteln. Der BĂŒrgerbeauftragte legt anschließend dem EuropĂ€ischen Parlament und dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle einen Bericht vor. Der BeschwerdefĂŒhrer wird ĂŒber das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der BĂŒrgerbeauftragte legt dem EuropĂ€ischen Parlament jĂ€hrlich einen Bericht ĂŒber die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.

(2) Der BĂŒrgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des EuropĂ€ischen Parlaments fĂŒr die Dauer der Wahlperiode gewĂ€hlt. Wiederwahl ist zulĂ€ssig.
Der BĂŒrgerbeauftragte kann auf Antrag des EuropĂ€ischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen fĂŒr die AusĂŒbung seines Amtes nicht mehr erfĂŒllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

(3) Der BĂŒrgerbeauftragte ĂŒbt sein Amt in völliger UnabhĂ€ngigkeit aus. Er darf bei der ErfĂŒllung seiner Pflichten von keiner Regierung, keinem Organ, keiner Einrichtung oder sonstigen Stelle Weisungen einholen oder entgegennehmen. Der BĂŒrgerbeauftragte darf wĂ€hrend seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche BerufstĂ€tigkeit ausĂŒben.

(4) Das EuropĂ€ische Parlament legt aus eigener Initiative gemĂ€ĂŸ einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Stellungnahme der Kommission und nach Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fĂŒr die AusĂŒbung der Aufgaben des BĂŒrgerbeauftragten fest.
Art. 229
(ex-Artikel 196 EGV)
Das EuropÀische Parlament hÀlt jÀhrlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats MÀrz zusammen.
Das EuropĂ€ische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
Art. 230
(ex-Artikel 197 AbsÀtze 2, 3 und 4 EGV)
Die Kommission kann an allen Sitzungen des EuropÀischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört.
Die Kommission antwortet mĂŒndlich oder schriftlich auf die ihr vom EuropĂ€ischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
Der EuropĂ€ische Rat und der Rat werden vom EuropĂ€ischen Parlament nach Maßgabe der GeschĂ€ftsordnung des EuropĂ€ischen Rates und der GeschĂ€ftsordnung des Rates gehört.
Art. 231
(ex-Artikel 198 EGV)
Soweit die VertrĂ€ge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das EuropĂ€ische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die GeschÀftsordnung legt die BeschlussfÀhigkeit fest.
Art. 232
(ex-Artikel 199 EGV)
Das EuropÀische Parlament gibt sich seine GeschÀftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften des EuropĂ€ischen Parlaments werden nach Maßgabe der VertrĂ€ge und seiner GeschĂ€ftsordnung veröffentlicht.
Art. 233
(ex-Artikel 200 EGV)
Das EuropÀische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den jÀhrlichen Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird.
Art. 234
(ex-Artikel 201 EGV)
Wird wegen der TĂ€tigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das EuropĂ€ische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darĂŒber entscheiden.
Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des EuropĂ€ischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und der Hohe Vertreter der Union fĂŒr Außen- und Sicherheitspolitik legt sein im Rahmen der Kommission ausgeĂŒbtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt und fĂŒhren die laufenden GeschĂ€fte bis zu ihrer Ersetzung nach Artikel 17 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Kommission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet hĂ€tte.
ABSCHNITT 2
DER EUROPÄISCHE RAT
Art. 235
(1) Jedes Mitglied des EuropĂ€ischen Rates kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds ĂŒbertragen lassen.
Beschließt der EuropĂ€ische Rat mit qualifizierter Mehrheit, so gelten fĂŒr ihn Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und Artikel 238 Absatz 2 dieses Vertrags. An Abstimmungen im EuropĂ€ischen Rat nehmen dessen PrĂ€sident und der PrĂ€sident der Kommission nicht teil.
Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von BeschlĂŒssen des EuropĂ€ischen Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

(2) Der PrÀsident des EuropÀischen Parlaments kann vom EuropÀischen Rat gehört werden.

(3) Der EuropĂ€ische Rat beschließt mit einfacher Mehrheit ĂŒber Verfahrensfragen sowie ĂŒber den Erlass seiner GeschĂ€ftsordnung.

(4) Der EuropĂ€ische Rat wird vom Generalsekretariat des Rates unterstĂŒtzt.
Art. 236
Der EuropÀische Rat erlÀsst mit qualifizierter Mehrheit

a) einen Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzungen des Rates, mit Ausnahme des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ und des Rates „AuswĂ€rtige Angelegenheiten“ nach Artikel 16 Absatz 6 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union;

b) einen Beschluss nach Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union zur Festlegung des Vorsitzes im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „AuswĂ€rtige Angelegenheiten“.
ABSCHNITT 3
DER RAT
Art. 237
(ex-Artikel 204 EGV)
Der Rat wird von seinem PrÀsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.
Art. 238
(ex-Artikel 205 AbsÀtze 1 und 2 EGV)
(1) Ist zu einem Beschluss des Rates die einfache Mehrheit erforderlich, so beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union fĂŒr Außen- und Sicherheitspolitik, so gilt ab dem 1. November 2014 abweichend von Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und vorbehaltlich der Vorschriften des Protokolls ĂŒber die Übergangsbestimmungen als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder des Rates, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.

(3) In den FĂ€llen, in denen in Anwendung der VertrĂ€ge nicht alle Mitglieder des Rates stimmberechtigt sind, gilt ab dem 1. November 2014 vorbehaltlich der Vorschriften des Protokolls ĂŒber die Übergangsbestimmungen fĂŒr die qualifizierte Mehrheit Folgendes:

a) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
FĂŒr eine SperrminoritĂ€t bedarf es mindestens der Mindestzahl von Mitgliedern des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzĂŒglich eines Mitglieds; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

b) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union fĂŒr Außen- und Sicherheitspolitik, so gilt abweichend von Buchstabe a als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.

(4) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von BeschlĂŒssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Art. 239
(ex-Artikel 206 EGV)
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds ĂŒbertragen lassen.
Art. 240
(ex-Artikel 207 EGV)
(1) Ein Ausschuss, der sich aus den StĂ€ndigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trĂ€gt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat ĂŒbertragenen AuftrĂ€ge auszufĂŒhren. Der Ausschuss kann in FĂ€llen, die in der GeschĂ€ftsordnung des Rates vorgesehen sind, VerfahrensbeschlĂŒsse fassen.

(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstĂŒtzt, das einem vom Rat ernannten GeneralsekretĂ€r untersteht.
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit ĂŒber die Organisation des Generalsekretariats.

(3) Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit ĂŒber Verfahrensfragen sowie ĂŒber den Erlass seiner GeschĂ€ftsordnung.
Art. 241
(ex-Artikel 208 EGV)
Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende VorschlĂ€ge zu unterbreiten. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Rat die GrĂŒnde dafĂŒr mit.
Art. 242
(ex-Artikel 209 EGV)
Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, regelt nach Anhörung der Kommission die rechtliche Stellung der in den VertrĂ€gen vorgesehenen AusschĂŒsse.
Art. 243
(ex-Artikel 210 EGV)
Der Rat setzt die GehĂ€lter, VergĂŒtungen und RuhegehĂ€lter fĂŒr den PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Rates, den PrĂ€sidenten der Kommission, den Hohen Vertreter der Union fĂŒr Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitglieder der Kommission, die PrĂ€sidenten, die Mitglieder und die Kanzler des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union sowie den GeneralsekretĂ€r des Rates fest. Er setzt ebenfalls alle als Entgelt gezahlten VergĂŒtungen fest.
Art. 244
GemĂ€ĂŸ Artikel 17 Absatz 5 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union werden die Kommissionsmitglieder in einem vom EuropĂ€ischen Rat einstimmig festgelegten System der Rotation ausgewĂ€hlt, das auf folgenden GrundsĂ€tzen beruht:

a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.

b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede der aufeinander folgenden Kommissionen so zusammengesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
ABSCHNITT 4
DIE KOMMISSION
Art. 245
(ex-Artikel 213 EGV)
Die Mitglieder der Kommission haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Die Mitgliedstaaten achten ihre UnabhĂ€ngigkeit und versuchen nicht, sie bei der ErfĂŒllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dĂŒrfen wĂ€hrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche BerufstĂ€tigkeit ausĂŒben. Bei der Aufnahme ihrer TĂ€tigkeit ĂŒbernehmen sie die feierliche Verpflichtung, wĂ€hrend der AusĂŒbung und nach Ablauf ihrer AmtstĂ€tigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfĂŒllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser TĂ€tigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser TĂ€tigkeit ehrenhaft und zurĂŒckhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemĂ€ĂŸ Artikel 247 seines Amtes entheben oder ihm seine RuhegehaltsansprĂŒche oder andere an ihrer Stelle gewĂ€hrte VergĂŒnstigungen aberkennen.
Art. 246
(ex-Artikel 215 EGV)
Abgesehen von den regelmĂ€ĂŸigen Neubesetzungen und von TodesfĂ€llen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch RĂŒcktritt oder Amtsenthebung.
FĂŒr ein zurĂŒckgetretenes, seines Amtes enthobenes oder verstorbenes Mitglied wird fĂŒr die verbleibende Amtszeit vom Rat mit Zustimmung des PrĂ€sidenten der Kommission nach Anhörung des EuropĂ€ischen Parlaments und nach den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union ein neues Mitglied derselben Staatsangehörigkeit ernannt.
Der Rat kann auf Vorschlag des PrĂ€sidenten der Kommission einstimmig beschließen, dass ein ausscheidendes Mitglied der Kommission fĂŒr die verbleibende Amtszeit nicht ersetzt werden muss, insbesondere wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt.
Bei RĂŒcktritt, Amtsenthebung oder Tod des PrĂ€sidenten wird fĂŒr die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. FĂŒr die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union Anwendung.
Bei RĂŒcktritt, Amtsenthebung oder Tod des Hohen Vertreters der Union fĂŒr die Außen- und Sicherheitspolitik wird fĂŒr die verbleibende Amtszeit nach Artikel 18 Absatz 1 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union ein Nachfolger ernannt.
Bei RĂŒcktritt aller Mitglieder der Kommission bleiben diese bis zur Neubesetzung ihres Sitzes nach Artikel 17 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union fĂŒr die verbleibende Amtszeit im Amt und fĂŒhren die laufenden GeschĂ€fte weiter.
Art. 247
(ex-Artikel 216 EGV)
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen fĂŒr die AusĂŒbung seines Amtes nicht mehr erfĂŒllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Art. 248
(ex-Artikel 217 Absatz 2 EGV)
Die ZustĂ€ndigkeiten der Kommission werden unbeschadet des Artikels 18 Absatz 4 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union von ihrem PrĂ€sidenten nach Artikel 17 Absatz 6 des genannten Vertrags gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der PrĂ€sident kann diese ZustĂ€ndigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit Ă€ndern. Die Mitglieder der Kommission ĂŒben die ihnen vom PrĂ€sidenten ĂŒbertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.
Art. 249
(ex-Artikel 218 Absatz 2 und ex-Artikel 212 EGV)
(1) Die Kommission gibt sich eine GeschĂ€ftsordnung, um ihr ordnungsgemĂ€ĂŸes Arbeiten und das ihrer Dienststellen zu gewĂ€hrleisten. Sie sorgt fĂŒr die Veröffentlichung dieser GeschĂ€ftsordnung.

(2) Die Kommission veröffentlicht jĂ€hrlich, und zwar spĂ€testens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des EuropĂ€ischen Parlaments, einen Gesamtbericht ĂŒber die TĂ€tigkeit der Union.
Art. 250
(ex-Artikel 219 EGV)
Die BeschlĂŒsse der Kommission werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst.
Die BeschlussfÀhigkeit wird in ihrer GeschÀftsordnung festgelegt.
ABSCHNITT 5
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Art. 251
(ex-Artikel 221 EGV)
Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfĂŒr in der Satzung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union vorgesehenen Regeln.
Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.
Art. 252
(ex-Artikel 222 EGV)
Der Gerichtshof wird von acht GeneralanwĂ€lten unterstĂŒtzt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der GeneralanwĂ€lte erhöhen.
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und UnabhĂ€ngigkeit begrĂŒndete SchlussantrĂ€ge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.
Art. 253
(ex-Artikel 223 EGV)
Zu Richtern und GeneralanwĂ€lten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwĂ€hlen, die jede GewĂ€hr fĂŒr UnabhĂ€ngigkeit bieten und in ihrem Staat die fĂŒr die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfĂŒllen oder Juristen von anerkannt hervorragender BefĂ€higung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 255 vorgesehenen Ausschusses auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und GeneralanwĂ€lte statt.
Die Richter wĂ€hlen aus ihrer Mitte den PrĂ€sidenten des Gerichtshofs fĂŒr die Dauer von drei Jahren.
Wiederwahl ist zulÀssig.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und GeneralanwÀlte ist zulÀssig.
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Der Gerichtshof erlÀsst seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates.
Art. 254
(ex-Artikel 224 EGV)
Die Zahl der Richter des Gerichts wird in der Satzung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von GeneralanwĂ€lten unterstĂŒtzt wird.
Zu Mitgliedern des Gerichts sind Personen auszuwĂ€hlen, die jede GewĂ€hr fĂŒr UnabhĂ€ngigkeit bieten und ĂŒber die BefĂ€higung zur AusĂŒbung hoher richterlicher TĂ€tigkeiten verfĂŒgen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 255 vorgesehenen Ausschusses fĂŒr sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulĂ€ssig.
Die Richter wĂ€hlen aus ihrer Mitte den PrĂ€sidenten des Gerichts fĂŒr die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulĂ€ssig.
Das Gericht ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Das Gericht erlÀsst seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der Genehmigung des Rates.
Soweit die Satzung des Gerichtshofs der EuropÀischen Union nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen der VertrÀge auf das Gericht Anwendung.
Art. 255
Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 253 und 254 eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber fĂŒr die AusĂŒbung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben.
Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender BefĂ€higung ausgewĂ€hlt werden, von denen einer vom EuropĂ€ischen Parlament vorgeschlagen wird. Der Rat erlĂ€sst einen Beschluss zur Festlegung der Vorschriften fĂŒr die Arbeitsweise und einen Beschluss zur Ernennung der Mitglieder dieses Ausschusses. Er beschließt auf Initiative des PrĂ€sidenten des Gerichtshofs.
Art. 256
(ex-Artikel 225 EGV)
(1) Das Gericht ist fĂŒr Entscheidungen im ersten Rechtszug ĂŒber die in den Artikeln 263, 265, 268, 270 und 272 genannten Klagen zustĂ€ndig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Artikel 257 gebildeten Fachgericht ĂŒbertragen werden, und der Klagen, die gemĂ€ĂŸ der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht fĂŒr andere Kategorien von Klagen zustĂ€ndig ist.
Gegen die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschrĂ€nktes Rechtsmittel eingelegt werden.

(2) Das Gericht ist fĂŒr Entscheidungen ĂŒber Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Fachgerichte zustĂ€ndig.
Die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in AusnahmefĂ€llen vom Gerichtshof ĂŒberprĂŒft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder KohĂ€renz des Unionsrechts berĂŒhrt wird.

(3) Das Gericht ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten fĂŒr Vorabentscheidungen nach Artikel 267 zustĂ€ndig.
Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die KohĂ€renz des Unionsrechts berĂŒhren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.
Die Entscheidungen des Gerichts ĂŒber AntrĂ€ge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in AusnahmefĂ€llen vom Gerichtshof ĂŒberprĂŒft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die KohĂ€renz des Unionsrechts berĂŒhrt wird.
Art. 257
(ex-Artikel 225a EGV)
Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat können gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dem Gericht beigeordnete Fachgerichte bilden, die fĂŒr Entscheidungen im ersten Rechtszug ĂŒber bestimmte Kategorien von Klagen zustĂ€ndig sind, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden.
Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat beschließen durch Verordnungen entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission.
In der Verordnung ĂŒber die Bildung eines Fachgerichts werden die Regeln fĂŒr die Zusammensetzung dieses Gerichts und der ihm ĂŒbertragene ZustĂ€ndigkeitsbereich festgelegt.
Gegen die Entscheidungen der Fachgerichte kann vor dem Gericht ein auf Rechtsfragen beschrĂ€nktes Rechtsmittel oder, wenn die Verordnung ĂŒber die Bildung des Fachgerichts dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.
Zu Mitgliedern der Fachgerichte sind Personen auszuwĂ€hlen, die jede GewĂ€hr fĂŒr UnabhĂ€ngigkeit bieten und ĂŒber die BefĂ€higung zur AusĂŒbung richterlicher TĂ€tigkeiten verfĂŒgen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.
Die Fachgerichte erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates.
Soweit die Verordnung ĂŒber die Bildung der Fachgerichte nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union betreffenden Bestimmungen der VertrĂ€ge und die Satzung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union auf die Fachgerichte Anwendung. Titel I und Artikel 64 der Satzung gelten auf jeden Fall fĂŒr die Fachgerichte.
Art. 258
(ex-Artikel 226 EGV)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den VertrĂ€gen verstoßen, so gibt sie eine mit GrĂŒnden versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der EuropÀischen Union anrufen.
Art. 259
(ex-Artikel 227 EGV)
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den VertrĂ€gen verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den VertrÀgen gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erlĂ€sst eine mit GrĂŒnden versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mĂŒndlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.
Art. 260
(ex-Artikel 228 EGV)
(1) Stellt der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den VertrĂ€gen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den UmstĂ€nden nach fĂŒr angemessen hĂ€lt.
Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhÀngen.
Dieses Verfahren lĂ€sst den Artikel 259 unberĂŒhrt.

(3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof Klage nach Artikel 258, weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemĂ€ĂŸ einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann sie, wenn sie dies fĂŒr zweckmĂ€ĂŸig hĂ€lt, die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den UmstĂ€nden nach fĂŒr angemessen hĂ€lt.
Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags verhĂ€ngen. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt.
Art. 261
(ex-Artikel 229 EGV)
Aufgrund der VertrĂ€ge vom EuropĂ€ischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union eine ZustĂ€ndigkeit ĂŒbertragen, welche die Befugnis zu unbeschrĂ€nkter ErmessensnachprĂŒfung und zur Änderung oder VerhĂ€ngung solcher Maßnahmen umfasst.
Art. 262
(ex-Artikel 229a EGV)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der VertrĂ€ge kann der Rat gemĂ€ĂŸ einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des EuropĂ€ischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union in dem vom Rat festgelegten Umfang die ZustĂ€ndigkeit ĂŒbertragen wird, ĂŒber Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund der VertrĂ€ge erlassenen Rechtsakten, mit denen europĂ€ische Rechtstitel fĂŒr das geistige Eigentum geschaffen werden, zu entscheiden. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Art. 263
(ex-Artikel 230 EGV)
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ĂŒberwacht die RechtmĂ€ĂŸigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EuropĂ€ischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des EuropĂ€ischen Parlaments und des EuropĂ€ischen Rates mit Rechtswirkung gegenĂŒber Dritten. Er ĂŒberwacht ebenfalls die RechtmĂ€ĂŸigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenĂŒber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union fĂŒr Klagen zustĂ€ndig, die ein Mitgliedstaat, das EuropĂ€ische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen UnzustĂ€ndigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der VertrĂ€ge oder einer bei seiner DurchfĂŒhrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist unter den gleichen Voraussetzungen zustĂ€ndig fĂŒr Klagen des Rechnungshofs, der EuropĂ€ischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
Jede natĂŒrliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine DurchfĂŒhrungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.
In den Rechtsakten zur GrĂŒndung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten fĂŒr die Erhebung von Klagen von natĂŒrlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenĂŒber diesen Personen haben.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist lÀuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den KlÀger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der KlÀger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Art. 264
(ex-Artikel 231 EGV)
Ist die Klage begrĂŒndet, so erklĂ€rt der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union die angefochtene Handlung fĂŒr nichtig.
ErklĂ€rt der Gerichtshof eine Handlung fĂŒr nichtig, so bezeichnet er, falls er dies fĂŒr notwendig hĂ€lt, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
Art. 265
(ex-Artikel 232 EGV)
UnterlĂ€sst es das EuropĂ€ische Parlament, der EuropĂ€ische Rat, der Rat, die Kommission oder die EuropĂ€ische Zentralbank unter Verletzung der VertrĂ€ge, einen Beschluss zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Union beim Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Dieser Artikel gilt entsprechend fĂŒr die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die es unterlassen, tĂ€tig zu werden.
Diese Klage ist nur zulÀssig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert worden ist, tÀtig zu werden. Hat es bzw. sie binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natĂŒrliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der AbsĂ€tze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darĂŒber fĂŒhren, dass ein Organ oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Art. 266
(ex-Artikel 233 EGV)
Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das fĂŒr nichtig erklĂ€rte Handeln zur Last fĂ€llt oder deren UntĂ€tigkeit als vertragswidrig erklĂ€rt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 340 Absatz 2 ergeben.
Art. 267
(ex-Artikel 234 EGV)
Der Gerichtshof der EuropÀischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) ĂŒber die Auslegung der VertrĂ€ge,

b) ĂŒber die GĂŒltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hĂ€lt dieses Gericht eine Entscheidung darĂŒber zum Erlass seines Urteils fĂŒr erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kĂŒrzester Zeit.
Art. 268
(ex-Artikel 235 EGV)
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist fĂŒr Streitsachen ĂŒber den in Artikel 340 AbsĂ€tze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zustĂ€ndig.
Art. 269
Der Gerichtshof ist fĂŒr Entscheidungen ĂŒber die RechtmĂ€ĂŸigkeit eines nach Artikel 7 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union erlassenen Rechtsakts des EuropĂ€ischen Rates oder des Rates nur auf Antrag des von einer Feststellung des EuropĂ€ischen Rates oder des Rates betroffenen Mitgliedstaats und lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zustĂ€ndig.
Der Antrag muss binnen eines Monats nach der jeweiligen Feststellung gestellt werden. Der Gerichtshof entscheidet binnen eines Monats nach Antragstellung.
Art. 270
(ex-Artikel 236 EGV)
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist fĂŒr alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zustĂ€ndig, die im Statut der Beamten der Union und in den BeschĂ€ftigungsbedingungen fĂŒr die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.
Art. 271
(ex-Artikel 237 EGV)
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zustĂ€ndig in Streitsachen ĂŒber

a) die ErfĂŒllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der EuropĂ€ischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 258 ĂŒbertragenen Befugnisse;

b) die BeschlĂŒsse des Rates der Gouverneure der EuropĂ€ischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 263 Klage erheben;

c) die BeschlĂŒsse des Verwaltungsrats der EuropĂ€ischen Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Artikels 263 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 19 Absatz 2 und AbsĂ€tze 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank angefochten werden;

d) die ErfĂŒllung der sich aus den VertrĂ€gen und der Satzung des ESZB und der EZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der Gouverneure der EuropĂ€ischen Zentralbank besitzt hierbei gegenĂŒber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 258 gegenĂŒber den Mitgliedstaaten eingerĂ€umt werden. Stellt der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union fest, dass eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus den VertrĂ€gen verstoßen hat, so hat diese Bank die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
Art. 272
ex-Artikel 238 EGV)
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist fĂŒr Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zustĂ€ndig, die in einem von der Union oder fĂŒr ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
Art. 273
(ex-Artikel 239 EGV)
Der Gerichtshof ist fĂŒr jede mit dem Gegenstand der VertrĂ€ge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zustĂ€ndig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhĂ€ngig gemacht wird.
Art. 274
(ex-Artikel 240 EGV)
Soweit keine ZustÀndigkeit des Gerichtshofs der EuropÀischen Union aufgrund der VertrÀge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der ZustÀndigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
Art. 275
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist nicht zustĂ€ndig fĂŒr die Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und fĂŒr die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.
Art. 276
Bei der AusĂŒbung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 ĂŒber den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union nicht zustĂ€ndig fĂŒr die ÜberprĂŒfung der GĂŒltigkeit oder VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der ZustĂ€ndigkeiten der Mitgliedstaaten fĂŒr die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Art. 277
(ex-Artikel 241 EGV)
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 263 Absatz 6 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die RechtmĂ€ĂŸigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel 263 Absatz 2 genannten GrĂŒnden geltend machen.
Art. 278
(ex-Artikel 242 EGV)
Klagen bei dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den UmstĂ€nden nach fĂŒr nötig hĂ€lt, die DurchfĂŒhrung der angefochtenen Handlung aussetzen.
Art. 279
(ex-Artikel 243 EGV)
Der Gerichtshof der EuropÀischen Union kann in den bei ihm anhÀngigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Art. 280
(ex-Artikel 244 EGV)
Die Urteile des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union sind gemĂ€ĂŸ Artikel 299 vollstreckbar.
Art. 281
(ex-Artikel 245 EGV)
Die Satzung des Gerichtshofs der EuropÀischen Union wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat können gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 Ă€ndern. Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat beschließen entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs.
ABSCHNITT 6
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
Art. 282
(1) Die EuropÀische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das EuropÀische System der Zentralbanken (ESZB). Die EuropÀische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren WÀhrung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die WÀhrungspolitik der Union.

(2) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EuropĂ€ischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die PreisstabilitĂ€t zu gewĂ€hrleisten. Unbeschadet dieses Zieles unterstĂŒtzt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen.

(3) Die EuropĂ€ische Zentralbank besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der AusĂŒbung ihrer Befugnisse und der Verwaltung ihrer Mittel unabhĂ€ngig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese UnabhĂ€ngigkeit.

(4) Die EuropĂ€ische Zentralbank erlĂ€sst die fĂŒr die ErfĂŒllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln 127 bis 133 und Artikel 138 und nach Maßgabe der Satzung des ESZB und der EZB. Nach diesen Artikeln behalten die Mitgliedstaaten, deren WĂ€hrung nicht der Euro ist, sowie deren Zentralbanken ihre ZustĂ€ndigkeiten im WĂ€hrungsbereich.

(5) Die EuropĂ€ische Zentralbank wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen EntwĂŒrfen fĂŒr Rechtsakte der Union sowie zu allen EntwĂŒrfen fĂŒr Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.
Art. 283
(ex-Artikel 112 EGV)
(1) Der Rat der EuropÀischen Zentralbank besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EuropÀischen Zentralbank und den PrÀsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren WÀhrung der Euro ist.

(2) Das Direktorium besteht aus dem PrÀsidenten, dem VizeprÀsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
Der PrÀsident, der VizeprÀsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden vom EuropÀischen Rat auf Empfehlung des Rates, der hierzu das EuropÀische Parlament und den Rat der EuropÀischen Zentralbank anhört, aus dem Kreis der in WÀhrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten mit qualifizierter Mehrheit ausgewÀhlt und ernannt.
Ihre Amtszeit betrÀgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulÀssig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums werden.
Art. 284
(ex-Artikel 113 EGV)
(1) Der PrÀsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der EuropÀischen Zentralbank teilnehmen.
Der PrÀsident des Rates kann dem Rat der EuropÀischen Zentralbank einen Antrag zur Beratung vorlegen.

(2) Der PrÀsident der EuropÀischen Zentralbank wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert.

(3) Die EuropĂ€ische Zentralbank unterbreitet dem EuropĂ€ischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem EuropĂ€ischen Rat einen Jahresbericht ĂŒber die TĂ€tigkeit des ESZB und die Geld- und WĂ€hrungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der PrĂ€sident der EuropĂ€ischen Zentralbank legt den Bericht dem Rat und dem EuropĂ€ischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchfĂŒhren kann.
Der PrĂ€sident der EuropĂ€ischen Zentralbank und die anderen Mitglieder des Direktoriums können auf Ersuchen des EuropĂ€ischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zustĂ€ndigen AusschĂŒssen des EuropĂ€ischen Parlaments gehört werden.
ABSCHNITT 7
DER RECHNUNGSHOF
Art. 285
ex-Artikel 246 EGV)
Der Rechnungshof nimmt die RechnungsprĂŒfung der Union wahr.
Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder ĂŒben ihre Aufgaben in voller UnabhĂ€ngigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
Art. 286
(ex-Artikel 247 EGV)
(1) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwĂ€hlen, die in ihren Staaten RechnungsprĂŒfungsorganen angehören oder angehört haben oder die fĂŒr dieses Amt besonders geeignet sind. Sie mĂŒssen jede GewĂ€hr fĂŒr UnabhĂ€ngigkeit bieten.

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemĂ€ĂŸ den VorschlĂ€gen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des EuropĂ€ischen Parlaments an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulĂ€ssig.
Sie wĂ€hlen aus ihrer Mitte den PrĂ€sidenten des Rechnungshofs fĂŒr drei Jahre. Wiederwahl ist zulĂ€ssig.

(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs dĂŒrfen bei der ErfĂŒllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.

(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs dĂŒrfen wĂ€hrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche BerufstĂ€tigkeit ausĂŒben. Bei der Aufnahme ihrer TĂ€tigkeit ĂŒbernehmen sie die feierliche Verpflichtung, wĂ€hrend der AusĂŒbung und nach Ablauf ihrer AmtstĂ€tigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfĂŒllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser TĂ€tigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser TĂ€tigkeit ehrenhaft und zurĂŒckhaltend zu sein.

(5) Abgesehen von regelmĂ€ĂŸigen Neubesetzungen und von TodesfĂ€llen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch RĂŒcktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemĂ€ĂŸ Absatz 6.
FĂŒr das ausscheidende Mitglied wird fĂŒr die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.

(6) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner RuhegehaltsansprĂŒche oder anderer an ihrer Stelle gewĂ€hrter VergĂŒnstigungen fĂŒr verlustig erklĂ€rt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfĂŒllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

(7) Der Rat setzt die BeschĂ€ftigungsbedingungen fĂŒr den PrĂ€sidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die GehĂ€lter, VergĂŒtungen und RuhegehĂ€lter. Er setzt alle sonstigen als Entgelt gezahlten VergĂŒtungen fest.

(8) Die fĂŒr die Richter des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union geltenden Bestimmungen des Protokolls ĂŒber die Vorrechte und Befreiungen der EuropĂ€ischen Union gelten auch fĂŒr die Mitglieder des Rechnungshofs.
Art. 287
(ex-Artikel 248 EGV)
(1) Der Rechnungshof prĂŒft die Rechnung ĂŒber alle Einnahmen und Ausgaben der Union. Er prĂŒft ebenfalls die Rechnung ĂŒber alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Union geschaffenen Einrichtung oder sonstigen Stelle, soweit der GrĂŒndungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem EuropĂ€ischen Parlament und dem Rat eine ErklĂ€rung ĂŒber die ZuverlĂ€ssigkeit der RechnungsfĂŒhrung sowie die RechtmĂ€ĂŸigkeit und OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit der zugrunde liegenden VorgĂ€nge vor, die im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union veröffentlicht wird. Diese ErklĂ€rung kann durch spezifische Beurteilungen zu allen grĂ¶ĂŸeren TĂ€tigkeitsbereichen der Union ergĂ€nzt werden.

(2) Der Rechungshof prĂŒft die RechtmĂ€ĂŸigkeit und OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ĂŒberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der HaushaltsfĂŒhrung. Dabei berichtet er insbesondere ĂŒber alle FĂ€lle von UnregelmĂ€ĂŸigkeiten.
Die PrĂŒfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Union.
Die PrĂŒfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese PrĂŒfungen können vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgefĂŒhrt werden.

(3) Die PrĂŒfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Union, in den RĂ€umlichkeiten der Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die Einnahmen oder Ausgaben fĂŒr Rechnung der Union verwalten, sowie der natĂŒrlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgefĂŒhrt.
Die PrĂŒfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen RechnungsprĂŒfungsorganen oder, wenn diese nicht ĂŒber die erforderliche ZustĂ€ndigkeit verfĂŒgen, mit den zustĂ€ndigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen RechnungsprĂŒfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer UnabhĂ€ngigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der PrĂŒfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Union, die Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die Einnahmen oder Ausgaben fĂŒr Rechnung der Union verwalten, die natĂŒrlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen RechnungsprĂŒfungsorgane oder, wenn diese nicht ĂŒber die erforderliche ZustĂ€ndigkeit verfĂŒgen, die zustĂ€ndigen einzelstaatlichen Dienststellen ĂŒbermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die fĂŒr die ErfĂŒllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen.
Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der EuropÀischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren TÀtigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Union werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt.
Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die fĂŒr die PrĂŒfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Union erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.

(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Union vorgelegt und im Amtsblatt der EuropÀischen Union zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Union Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jĂ€hrlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er kann jedoch fĂŒr die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner GeschĂ€ftsordnung Kammern bilden.
Er unterstĂŒtzt das EuropĂ€ische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der AusfĂŒhrung des Haushaltsplans.
Der Rechnungshof gibt sich eine GeschÀftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates.
KAPITEL 2
RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION
Art. 288
(ex-Artikel 249 EGV)
FĂŒr die AusĂŒbung der ZustĂ€ndigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, BeschlĂŒsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist fĂŒr jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, ĂŒberlĂ€sst jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
BeschlĂŒsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur fĂŒr diese verbindlich.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Art. 289
(1) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das EuropÀische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission. Dieses Verfahren ist in Artikel 294 festgelegt.

(2) In bestimmten, in den VertrÀgen vorgesehenen FÀllen erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das EuropÀische Parlament mit Beteiligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des EuropÀischen Parlaments.

(3) Rechtsakte, die gemĂ€ĂŸ einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte.

(4) In bestimmten, in den VertrÀgen vorgesehenen FÀllen können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des EuropÀischen Parlaments, auf Empfehlung der EuropÀischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der EuropÀischen Investitionsbank erlassen werden.
Art. 290
(1) In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis ĂŒbertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur ErgĂ€nzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.
In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der BefugnisĂŒbertragung ausdrĂŒcklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine BefugnisĂŒbertragung ist fĂŒr sie deshalb ausgeschlossen.

(2) Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrĂŒcklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:

a) Das EuropĂ€ische Parlament oder der Rat kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.

b) Der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das EuropÀische Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine EinwÀnde erhebt.

FĂŒr die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das EuropĂ€ische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

(3) In den Titel der delegierten Rechtsakte wird das Wort „delegiert“ eingefĂŒgt.
Art. 291
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur DurchfĂŒhrung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.

(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen fĂŒr die DurchfĂŒhrung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begrĂŒndeten SonderfĂ€llen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union vorgesehenen FĂ€llen, dem Rat DurchfĂŒhrungsbefugnisse ĂŒbertragen.

(3) FĂŒr die Zwecke des Absatzes 2 legen das EuropĂ€ische Parlament und der Rat gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und GrundsĂ€tze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der DurchfĂŒhrungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

(4) In den Titel der DurchfĂŒhrungsrechtsakte wird der Wortteil „DurchfĂŒhrungs-“ eingefĂŒgt.
Art. 292
Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen FĂ€llen, in denen er nach Maßgabe der VertrĂ€ge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlĂ€sst. In den Bereichen, in denen fĂŒr den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig.
Die Kommission und, in bestimmten in den VertrÀgen vorgesehenen FÀllen, die EuropÀische Zentralbank geben Empfehlungen ab.
ABSCHNITT 2
ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Art. 293
(ex-Artikel 250 EGV)
(1) Wird der Rat aufgrund der VertrÀge auf Vorschlag der Kommission tÀtig, so kann er diesen Vorschlag nur einstimmig abÀndern; dies gilt nicht in den FÀllen nach Artikel 294 AbsÀtze 10 und 13, nach Artikel 310, Artikel 312, Artikel 314 und nach Artikel 315 Absatz 2.

(2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union Àndern.
Art. 294
(ex-Artikel 251 EGV)
(1) Wird in den VertrÀgen hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.

(2) Die Kommission unterbreitet dem EuropÀischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.

Erste Lesung

(3) Das EuropĂ€ische Parlament legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest und ĂŒbermittelt ihn dem Rat.

(4) Billigt der Rat den Standpunkt des EuropÀischen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des EuropÀischen Parlaments erlassen.

(5) Billigt der Rat den Standpunkt des EuropĂ€ischen Parlaments nicht, so legt er seinen Standpunkt in erster Lesung fest und ĂŒbermittelt ihn dem EuropĂ€ischen Parlament.

(6) Der Rat unterrichtet das EuropĂ€ische Parlament in allen Einzelheiten ĂŒber die GrĂŒnde, aus denen er seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das EuropĂ€ische Parlament in vollem Umfang ĂŒber ihren Standpunkt.

Zweite Lesung

(7) Hat das EuropĂ€ische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung

a) den Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt oder sich nicht geĂ€ußert, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen;

b) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;

c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder AbÀnderungen an dem Standpunkt des Rates in erster Lesung vorgeschlagen, so wird die abgeÀnderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen AbÀnderungen ab.

(8) Hat der Rat binnen drei Monaten nach Eingang der AbÀnderungen des EuropÀischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit

a) alle diese AbÀnderungen gebilligt, so gilt der betreffende Rechtsakt als erlassen;

b) nicht alle AbÀnderungen gebilligt, so beruft der PrÀsident des Rates im Einvernehmen mit dem PrÀsidenten des EuropÀischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein.

(9) Über AbĂ€nderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat einstimmig.

Vermittlung

(10) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das EuropÀische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der das EuropÀische Parlament vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage der Standpunkte des EuropÀischen Parlaments und des Rates in zweiter Lesung zu erzielen.

(11) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine AnnÀherung der Standpunkte des EuropÀischen Parlaments und des Rates hinzuwirken.

(12) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

Dritte Lesung

(13) Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb dieser Frist einen gemeinsamen Entwurf, so verfĂŒgen das EuropĂ€ische Parlament und der Rat ab dieser Billigung ĂŒber eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend diesem Entwurf zu erlassen, wobei im EuropĂ€ischen Parlament die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Andernfalls gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

(14) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten beziehungsweise sechs Wochen werden auf Initiative des EuropÀischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat beziehungsweise zwei Wochen verlÀngert.

Besondere Bestimmungen

(15) Wird in den in den VertrÀgen vorgesehenen FÀllen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der EuropÀischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung.
In diesen FĂ€llen ĂŒbermitteln das EuropĂ€ische Parlament und der Rat der Kommission den Entwurf des Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in erster und zweiter Lesung. Das EuropĂ€ische Parlament oder der Rat kann die Kommission wĂ€hrend des gesamten Verfahrens um eine Stellungnahme bitten, die die Kommission auch von sich aus abgeben kann. Sie kann auch nach Maßgabe des Absatzes 11 an dem Vermittlungsausschuss teilnehmen, sofern sie dies fĂŒr erforderlich hĂ€lt.
Art. 295
Das EuropĂ€ische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der VertrĂ€ge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.
Art. 296
(ex-Artikel 253 EGV)
Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den VertrĂ€gen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darĂŒber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit.
Die Rechtsakte sind mit einer BegrĂŒndung zu versehen und nehmen auf die in den VertrĂ€gen vorgesehenen VorschlĂ€ge, Initiativen, Empfehlungen, AntrĂ€ge oder Stellungnahmen Bezug.
Werden das EuropĂ€ische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Rechtsakte an, die gemĂ€ĂŸ dem fĂŒr den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.
Art. 297
(ex-Artikel 254 EGV)
(1) Gesetzgebungsakte, die gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Parlaments und vom PrĂ€sidenten des Rates unterzeichnet.
Gesetzgebungsakte, die gemĂ€ĂŸ einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom PrĂ€sidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.
Die Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der EuropÀischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verordnung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, werden vom PrÀsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.
Verordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, sowie BeschlĂŒsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die anderen Richtlinien sowie die BeschlĂŒsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, fĂŒr die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.
Art. 298
(1) Zur AusĂŒbung ihrer Aufgaben stĂŒtzen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhĂ€ngige europĂ€ische Verwaltung.

(2) Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der BeschĂ€ftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom EuropĂ€ischen Parlament und vom Rat gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.
Art. 299
(ex-Artikel 256 EGV)
Die Rechtsakte des Rates, der Kommission oder der EuropĂ€ischen Zentralbank, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenĂŒber Staaten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer PrĂŒfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfĂŒllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zustĂ€ndige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union ausgesetzt werden. FĂŒr die PrĂŒfung der OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zustĂ€ndig.
KAPITEL 3
DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
Art. 300
(1) Das EuropĂ€ische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstĂŒtzt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.

(2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbĂŒrgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(3) Der Ausschuss der Regionen setzt sich zusammen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenĂŒber einer gewĂ€hlten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(4) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sind an keine Weisungen gebunden. Sie ĂŒben ihre TĂ€tigkeit in voller UnabhĂ€ngigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

(5) Die Vorschriften der AbsĂ€tze 2 und 3 ĂŒber die Art der Zusammensetzung dieser AusschĂŒsse werden in regelmĂ€ĂŸigen AbstĂ€nden vom Rat ĂŒberprĂŒft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlĂ€sst auf Vorschlag der Kommission BeschlĂŒsse zu diesem Zweck.
ABSCHNITT 1
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Art. 301
(ex-Artikel 258 EGV)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfĂŒnfzig Mitglieder.
Der Rat erlĂ€sst einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss ĂŒber die Zusammensetzung des Ausschusses.
Der Rat setzt die VergĂŒtungen fĂŒr die Mitglieder des Ausschusses fest.
Art. 302
(ex-Artikel 259 EGV)
(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden fĂŒr fĂŒnf Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemĂ€ĂŸ den VorschlĂ€gen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulĂ€ssig.

(2) Der Rat beschließt nach Anhörung der Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europĂ€ischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesellschaft einholen, die von der TĂ€tigkeit der Union betroffen sind.
Art. 303
(ex-Artikel 260 EGV)
Der Ausschuss wÀhlt aus seiner Mitte seinen PrÀsidenten und sein PrÀsidium auf zweieinhalb Jahre.
Er gibt sich eine GeschÀftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem PrÀsidenten auf Antrag des EuropÀischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Art. 304
(ex-Artikel 262 EGV)
Der Ausschuss wird vom EuropĂ€ischen Parlament, vom Rat oder der Kommission in den in den VertrĂ€gen vorgesehenen FĂ€llen gehört. Er kann von diesen Organen in allen FĂ€llen gehört werden, in denen diese es fĂŒr zweckmĂ€ĂŸig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den FĂ€llen abgeben, in denen er dies fĂŒr zweckmĂ€ĂŸig erachtet.
Wenn das EuropĂ€ische Parlament, der Rat oder die Kommission es fĂŒr notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fĂŒr die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betrĂ€gt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim PrĂ€sidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberĂŒcksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie ein Bericht ĂŒber die Beratungen werden dem EuropĂ€ischen Parlament, dem Rat und der Kommission ĂŒbermittelt.
ABSCHNITT 2
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Art. 305
(ex-Artikel 263 AbsÀtze 2, 3 und 4 EGV)
Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfĂŒnfzig Mitglieder.
Der Rat erlĂ€sst einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss ĂŒber die Zusammensetzung des Ausschusses.
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf fĂŒnf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulĂ€ssig. Der Rat nimmt die gemĂ€ĂŸ den VorschlĂ€gen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Artikel 300 Absatz 3 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; fĂŒr die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des EuropĂ€ischen Parlaments sein.
Art. 306
(ex-Artikel 264 EGV)
Der Ausschuss der Regionen wÀhlt aus seiner Mitte seinen PrÀsidenten und sein PrÀsidium auf zweieinhalb Jahre.
Er gibt sich eine GeschÀftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem PrÀsidenten auf Antrag des EuropÀischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Art. 307
(ex-Artikel 265 EGV)
Der Ausschuss der Regionen wird vom EuropĂ€ischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission in den in den VertrĂ€gen vorgesehenen FĂ€llen und in allen anderen FĂ€llen gehört, in denen eines dieser Organe dies fĂŒr zweckmĂ€ĂŸig erachtet, insbesondere in FĂ€llen, welche die grenzĂŒberschreitende Zusammenarbeit betreffen.
Wenn das EuropĂ€ische Parlament, der Rat oder die Kommission es fĂŒr notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fĂŒr die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betrĂ€gt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezĂŒglichen Mitteilung beim PrĂ€sidenten des Ausschusses an gerechnet.
Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberĂŒcksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Artikel 304 gehört, so wird der Ausschuss der Regionen vom EuropĂ€ischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission ĂŒber dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen berĂŒhrt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben.
Er kann, wenn er dies fĂŒr zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht ĂŒber die Beratungen werden dem EuropĂ€ischen Parlament, dem Rat und der Kommission ĂŒbermittelt.
KAPITEL 4
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Art. 308
(ex-Artikel 266 EGV)
Die EuropÀische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der EuropÀischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der EuropĂ€ischen Investitionsbank ist den VertrĂ€gen als Protokoll beigefĂŒgt. Der Rat kann auf Antrag der EuropĂ€ischen Investitionsbank und nach Anhörung des EuropĂ€ischen Parlaments und der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des EuropĂ€ischen Parlaments und der EuropĂ€ischen Investitionsbank die Satzung der Bank einstimmig gemĂ€ĂŸ einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Ă€ndern.
Art. 309
(ex-Artikel 267 EGV)
Aufgabe der EuropĂ€ischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarkts im Interesse der Union beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch GewĂ€hrung von Darlehen und BĂŒrgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:

a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;

b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der Errichtung oder dem Funktionieren des Binnenmarkts ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollstÀndig finanziert werden können;

c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse fĂŒr mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollstĂ€ndig finanziert werden können.
In ErfĂŒllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der UnterstĂŒtzung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Union.
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