BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Unterkapitel 3
MietverhÀltnisse auf bestimmte Zeit
§ 575
Zeitmietvertrag
(1) Ein MietverhÀltnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die RĂ€ume als Wohnung fĂŒr sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulĂ€ssiger Weise die RĂ€ume beseitigen oder so wesentlich verĂ€ndern oder instand setzen will, dass die MaĂnahmen durch eine Fortsetzung des MietverhĂ€ltnisses erheblich erschwert wĂŒrden, oder
3. die RĂ€ume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das MietverhÀltnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frĂŒhestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung spĂ€ter, so kann der Mieter eine VerlĂ€ngerung des MietverhĂ€ltnisses um den Zeitraum der VerspĂ€tung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst spĂ€ter ein, so kann der Mieter eine VerlĂ€ngerung des MietverhĂ€ltnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. EntfĂ€llt der Grund, so kann der Mieter eine VerlĂ€ngerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast fĂŒr den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 575a
AuĂerordentliche KĂŒndigung mit gesetzlicher Frist
(1) Kann ein MietverhĂ€ltnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, auĂerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekĂŒndigt werden, so gelten mit Ausnahme der KĂŒndigung gegenĂŒber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der MaĂgabe, dass die Fortsetzung des MietverhĂ€ltnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.
(3) Die KĂŒndigung ist spĂ€testens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des ĂŒbernĂ€chsten Monats zulĂ€ssig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spĂ€testens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.