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AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 18.08.2006. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Abschnitt 3
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
§ 19
Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t bei der BegrĂŒndung, DurchfĂŒhrung und Beendigung zivilrechtlicher SchuldverhĂ€ltnisse, die

1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von FÀllen zustande kommen (MassengeschÀfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des SchuldverhÀltnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von FÀllen zustande kommen oder

2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

ist unzulÀssig.

(2) Eine Benachteiligung aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darĂŒber hinaus auch bei der BegrĂŒndung, DurchfĂŒhrung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher SchuldverhĂ€ltnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulĂ€ssig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller VerhÀltnisse zulÀssig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche SchuldverhÀltnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche SchuldverhĂ€ltnisse, bei denen ein besonderes NĂ€he- oder VertrauensverhĂ€ltnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begrĂŒndet wird. Bei MietverhĂ€ltnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben GrundstĂŒck nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorĂŒbergehenden Gebrauch ist in der Regel kein GeschĂ€ft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
§ 20
ZulÀssige unterschiedliche Behandlung
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn fĂŒr eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen IdentitĂ€t oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

1. der Vermeidung von Gefahren, der VerhĂŒtung von SchĂ€den oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,

2. dem BedĂŒrfnis nach Schutz der IntimsphĂ€re oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trĂ€gt,

3. besondere Vorteile gewÀhrt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,

4. an die Religion eines Menschen anknĂŒpft und im Hinblick auf die AusĂŒbung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne RĂŒcksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen SelbstverstĂ€ndnisses gerechtfertigt ist.

(2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dĂŒrfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen PrĂ€mien oder Leistungen fĂŒhren. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulĂ€ssig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadĂ€quater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
§ 21
AnsprĂŒche
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer AnsprĂŒche die Beseitigung der BeeintrĂ€chtigung verlangen. Sind weitere BeeintrĂ€chtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene EntschÀdigung in Geld verlangen.

(3) AnsprĂŒche aus unerlaubter Handlung bleiben unberĂŒhrt.

(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.

(5) Ein Anspruch nach den AbsÀtzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
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