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MarkenDurchfVO (EU)
Gemeinschaftsmarken-DurchführungsVO
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
in der zum 20.04.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 22.12.1995. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel VII
Verfall und Nichtigkeit
Regel 37
Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Der Antrag beim Amt auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 55 der Verordnung muß folgende Angaben enthalten:

a) hinsichtlich der Eintragung, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird,

i) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird;

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird;

iii) eine Erklärung darüber, für welche eingetragenen Waren und Dienstleistungen die Verfalls- oder die Nichtigkeitserklärung beantragt wird;

b) hinsichtlich der Gründe für den Antrag,

i) bei Anträgen gemäß Artikel 50 oder 51 der Verordnung die Angabe der Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt;

ii) bei Anträgen gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Angaben, aus denen hervorgeht, auf welches Recht sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützt, und erforderlichenfalls Angaben, die belegen, daß der Antragsteller berechtigt ist, das ältere Recht als Nichtigkeitsgrund geltend zu machen;

iii) bei Anträgen gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung Angaben, aus denen hervorgeht, auf welches Recht sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützt, und Angaben, die beweisen, daß der Antragsteller Inhaber eines in Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung genannten älteren Rechts ist oder daß er nach einschlägigem nationalen Recht berechtigt ist, dieses Recht geltend zu machen;

iv) die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen;

c) hinsichtlich des Antragstellers

i) seinen Namen und seine Anschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

ii) hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e).
Regel 38
Sprachenregelung im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren
(1) Die Frist nach Artikel 115 Absatz 6 der Verordnung, innerhalb der eine Übersetzung des Antrags auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit einzureichen ist, beträgt einen Monat ab Einreichung des Antrags; wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

(2) Werden die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Beweismittel nicht in der Sprache des Verfalls- oder des Nichtigkeitsverfahrens eingereicht, so muß der Antragsteller eine Übersetzung der betreffenden Beweismittel in dieser Sprache innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einreichung der Beweismittel vorlegen.

(3) Teilt der Antragsteller auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder der Inhaber der Gemeinschaftsmarke dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Regel 40 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Markeninhaber mit, daß sich beide gemäß Artikel 115 Absatz 7 der Verordnung auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben, so muß der Antragsteller in den Fällen, wo der Antrag nicht in der betreffenden Sprache gestellt wurde, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem besagten Zeitpunkt eine Übersetzung des Antrags in dieser Sprache einreichen. Wird die Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, bleibt es bei der ursprünglichen Verfahrenssprache.
Regel 39
Zurückweisung des Antrags auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig
(1) Stellt das Amt fest, dass die Gebühr nicht entrichtet wurde, so fordert es den Antragsteller auf, die Gebühr innerhalb der vom Amt gesetzten Frist zu entrichten. Wird die Gebühr nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist entrichtet, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung als nicht gestellt gilt. Wird die Gebühr nach Ablauf der gesetzten Frist entrichtet, wird sie dem Antragsteller erstattet.

(2) Wird die nach Regel 38 Absatz 1 erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt, weist das Amt den Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig zurück.

(3) Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht den Anforderungen der Regel 37 entspricht, so fordert es den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.

(4) Jede Entscheidung, durch die ein Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Absatz 2 oder 3 zurückgewiesen wird, wird dem Antragsteller und dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mitgeteilt.
Regel 40
Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
(1) Jeder angenommene Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit wird dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mitgeteilt. Hat das Amt den Antrag als zulässig erklärt, fordert es den Inhaber der Gemeinschaftsmarke zur Stellungnahme innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist auf.

(2) Gibt der Inhaber der Gemeinschaftsmarke keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über den Verfall oder die Nichtigkeit entscheiden.

(3) Das Amt teilt die Stellungnahme des Inhabers der Gemeinschaftsmarke dem Antragsteller mit und fordert ihn erforderlichenfalls auf, sich hierzu innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zu äußern.

(4) Sofern Regel 69 nichts anderes bestimmt, werden alle von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen der Gegenpartei übermittelt.

(5) Im Fall eines Antrags auf Verfallserklärung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung setzt das Amt dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke zu führen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt, verfällt die Gemeinschaftsmarke. Regel 22 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Hat der Antragsteller gemäß Artikel 56 Absatz 2 oder 3 der Verordnung den Nachweis der Benutzung oder den Nachweis zu erbringen, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, setzt das Amt dem Antragsteller eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke zu führen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt, wird der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit zurückgewiesen. Regel 22 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
Regel 41
Mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
(1) Das Amt kann mehrere bei ihm anhängige Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit, die dieselbe Gemeinschaftsmarke betreffen, innerhalb desselben Verfahrens bearbeiten. Das Amt kann anschließend entscheiden, die Anträge wieder getrennt zu bearbeiten.

(2) Regel 21 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
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