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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.1999. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Erster Titel
Geltungsbereich
§ 1
Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2
Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung wÀhrend der Begehung der Tat geÀndert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geÀndert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur fĂŒr eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die wĂ€hrend seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) FĂŒr Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die AbsĂ€tze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
§ 3
Geltung fĂŒr Inlandstaten
Das deutsche Strafrecht gilt fĂŒr Taten, die im Inland begangen werden.
§ 4
Geltung fĂŒr Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhĂ€ngig vom Recht des Tatorts, fĂŒr Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fĂŒhren.
§ 5
Auslandstaten gegen inlĂ€ndische RechtsgĂŒter
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhĂ€ngig vom Recht des Tatorts, fĂŒr folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);

3. GefÀhrdung des demokratischen Rechtsstaates

a) in den FÀllen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der TÀter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und

b) in den FÀllen der §§ 90 und 90a Abs. 2;

4. Landesverrat und GefĂ€hrdung der Ă€ußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung

a) in den FÀllen der §§ 109 und 109e bis 109g und

b) in den FÀllen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der TÀter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

6. Verschleppung und politische VerdÀchtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

6a. Entziehung eines Kindes in den FÀllen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

7. Verletzung von Betriebs- oder GeschÀftsgeheimnissen eines im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhÀngig ist und mit diesem einen Konzern bildet;

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

a) in den FÀllen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der TÀter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und

b) in den FÀllen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der TÀter Deutscher ist;

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der TÀter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhÀngig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zustÀndig ist;

11. Straftaten gegen die Umwelt in den FĂ€llen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;

11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der TÀter zur Zeit der Tat Deutscher ist;

12. Taten, die ein deutscher AmtstrĂ€ger oder fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter wĂ€hrend eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;

13. Taten, die ein AuslĂ€nder als AmtstrĂ€ger oder fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;

14. Taten, die jemand gegen einen AmtstrĂ€ger, einen fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr wĂ€hrend der AusĂŒbung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;

14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenĂŒber einem Deutschen begangen wird;

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes)“ durch die Wörter „Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
§ 6
Auslandstaten gegen international geschĂŒtzte RechtsgĂŒter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhĂ€ngig vom Recht des Tatorts, fĂŒr folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. aufgehoben

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den FÀllen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);

4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a);

5. unbefugter Vertrieb von BetÀubungsmitteln;

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den FÀllen der §§ 184a , 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1;

7. Geld- und WertpapierfĂ€lschung (§§ 146, 151 und 152), FĂ€lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken fĂŒr Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und § 152b Abs. 5);

8. Subventionsbetrug (§ 264);

9. Taten, die auf Grund eines fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
§ 7
Geltung fĂŒr Auslandstaten in anderen FĂ€llen
(1) Das deutsche Strafrecht gilt fĂŒr Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) FĂŒr andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der TĂ€ter

1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder

2. zur Zeit der Tat AuslĂ€nder war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird,weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausfĂŒhrbar ist.
§ 8
Zeit der Tat
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der TĂ€ter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hĂ€tte handeln mĂŒssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
§ 9
Ort der Tat
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der TĂ€ter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hĂ€tte handeln mĂŒssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des TĂ€ters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hĂ€tte handeln mĂŒssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt fĂŒr die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
§ 10
Sondervorschriften fĂŒr Jugendliche und Heranwachsende
FĂŒr Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
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