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AbwAG (Stand: 31.12.2008)
Abwasserabgabengesetz
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
in der zum 29.03.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2005. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Anhang
Anhang 1
(zu § 3)
(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:

Nr. Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen

Einer Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Messeinheiten

Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge

Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers

1 Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB)

50 Kilogramm
Sauerstoff

20 Milligramm je Liter und
250 Kilogramm Jahresmenge

303

2 Phosphor

3 Kilogramm

0,1 Milligramm je Liter und
15 Kilogramm Jahresmenge

108

3 Stickstoff als Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff

25 Kilogramm

5 Milligramm je Liter und
125 Kilogramm Jahresmenge

Nitratstickstoff

106

Nitritstickstoff

107

Ammoniumstickstoff

202

4 Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor

100 Mikrogramm je Liter und 10 Kilogramm Jahresmenge

302

5 Metalle und ihre Verbindungen

und

5.1 Quecksilber

20 Gramm

1 Mikrogramm 100 Gramm
5 Mikrogramm 500 Gramm
50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
100 Mikrogramm 5 Kilogramm
je Liter Jahresmenge

215

5.2 Cadmium

100 Gramm

207

5.3 Chrom

500 Gramm

209

5.4 Nickel

500 Gramm

214

5.5 Blei

500 Gramm

206

5.6 Kupfer

1 000 Gramm

213

Metall

6 Giftigkeit gegenüber Fischeiern

6 000 Kubikmeter
Abwasser geteilt
durch GEI

GEI = 2

401



GEI ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Den Festlegungen der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den angegebenen Nummern in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde.

(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.
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