Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz ĂŒber Ordnungswidrigkeiten
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.04.1987. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
FĂŒnfter Abschnitt
Einziehung
§ 22
Voraussetzungen der Einziehung
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dĂŒrfen GegenstĂ€nde nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrĂŒcklich zulĂ€ĂŸt.

(2) Die Einziehung ist nur zulÀssig, wenn

1. die GegenstÀnde zur Zeit der Entscheidung dem TÀter gehören oder zustehen oder

2. die GegenstĂ€nde nach ihrer Art und den UmstĂ€nden die Allgemeinheit gefĂ€hrden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der GegenstÀnde auch zulÀssig, wenn der TÀter nicht vorwerfbar gehandelt hat.
§ 23
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dĂŒrfen die GegenstĂ€nde abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder

2. die GegenstÀnde in Kenntnis der UmstÀnde, welche die Einziehung zugelassen hÀtten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 24
Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit
(1) Die Einziehung darf in den FĂ€llen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen TĂ€ter oder in den FĂ€llen des § 23 den Dritten trifft, außer VerhĂ€ltnis steht.

(2) In den FĂ€llen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung,

1. die GegenstÀnde unbrauchbar zu machen,

2. an den GegenstÀnden bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die GegenstÀnde sonst zu Àndern oder

3. ĂŒber die GegenstĂ€nde in bestimmter Weise zu verfĂŒgen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die Einziehung nachtrÀglich angeordnet.

(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der GegenstÀnde beschrÀnkt werden.
§ 25
Einziehung des Wertersatzes
(1) Hat der TĂ€ter den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Handlung gehörte oder zustand und dessen Einziehung hĂ€tte angeordnet werden können, vor der Anordnung der Einziehung verwertet, namentlich verĂ€ußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann die Einziehung eines Geldbetrages gegen den TĂ€ter bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle getroffen werden, wenn ihn der TĂ€ter vor der Anordnung der Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne EntschĂ€digung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 26 Abs. 2, § 28); wird die Anordnung neben der Einziehung getroffen, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschÀtzt werden.

(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausfĂŒhrbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in den AbsĂ€tzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung des Wertersatzes nachtrĂ€glich angeordnet werden.

(5) FĂŒr die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt §18.
§ 26
Wirkung der Einziehung
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ĂŒber, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.

(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch angeordnet, wenn die Einziehung darauf gestĂŒtzt wird, daß die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Das Erlöschen des Rechts eines Dritten kann auch dann angeordnet werden, wenn diesem eine EntschĂ€digung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewĂ€hren ist.

(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als VerĂ€ußerungsverbot im Sinne des §136 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere VerfĂŒgungen als VerĂ€ußerungen. Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskrĂ€ftig ist.
§ 27
SelbstÀndige Anordnung
(1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsĂ€chlichen GrĂŒnden keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes selbstĂ€ndig angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen ist, im ĂŒbrigen vorliegen.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn

1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjÀhrt ist oder

2. sonst aus rechtlichen GrĂŒnden keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder ErmÀchtigung fehlen.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach § 47 die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.
§ 28
EntschÀdigung
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ĂŒber die Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeintrĂ€chtigt ist, so wird der Dritte unter BerĂŒcksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschĂ€digt. Die EntschĂ€digungspflicht trifft den Staat oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht ĂŒbergegangen ist.

(2) Eine EntschÀdigung wird nicht gewÀhrt, wenn

1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,

2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der UmstÀnde, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder

3. es nach den UmstĂ€nden, welche die Einziehung begrĂŒndet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts zulĂ€ssig wĂ€re, den Gegenstand dem Dritten ohne EntschĂ€digung dauernd zu entziehen.

(3) In den FÀllen des Absatzes 2 kann eine EntschÀdigung gewÀhrt werden, soweit es eine unbillige HÀrte wÀre, sie zu versagen.
§ 29
Sondervorschrift fĂŒr Organe und Vertreter
(1) Hat jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als Vorstand eines nicht rechtsfÀhigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,

3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfÀhigen Personengesellschaft

4. als GeneralbevollmÀchtigter, in leitender Stellung als Prokurist oder HandlungsbevollmÀchtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder,

5. als sonstige Person, die fĂŒr die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der GeschĂ€ftsfĂŒhrung oder die sonstige AusĂŒbung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenĂŒber unter den ĂŒbrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der EntschĂ€digung begrĂŒnden wĂŒrde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.

(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM