VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
in der zum 29.03.2024 gültigen Fassung
5. Abschnitt
Gerichtsverwaltung
§ 38
(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
§ 39
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.