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ZPO
Zivilprozeßordnung
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.08.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 4
Verteilungsverfahren
§ 872
Voraussetzungen
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten GlÀubiger nicht hinreicht.
§ 873
Aufforderung des Verteilungsgerichts
Das zustĂ€ndige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige ĂŒber die Sachlage an jeden der beteiligten GlĂ€ubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
§ 874
Teilungsplan
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.

(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.

(3) Die Forderung eines GlÀubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachtrÀgliche ErgÀnzung der Forderung findet nicht statt.
§ 875
Terminsbestimmung
(1) Das Gericht hat zur ErklĂ€rung ĂŒber den Teilungsplan sowie zur AusfĂŒhrung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan muss spĂ€testens drei Tage vor dem Termin auf der GeschĂ€ftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.

(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen mĂŒsste.
§ 876
Termin zur ErklĂ€rung und AusfĂŒhrung
Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur AusfĂŒhrung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte GlĂ€ubiger sofort zu erklĂ€ren. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begrĂŒndet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemĂ€ĂŸ zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgefĂŒhrt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.
§ 877
SĂ€umnisfolgen
(1) Gegen einen GlĂ€ubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der AusfĂŒhrung des Planes einverstanden sei.

(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener GlĂ€ubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer GlĂ€ubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begrĂŒndet anerkenne.
§ 878
Widerspruchsklage
(1) Der widersprechende GlĂ€ubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten GlĂ€ubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die AusfĂŒhrung des Planes ohne RĂŒcksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des GlĂ€ubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den GlĂ€ubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die VersĂ€umung der Frist und durch die AusfĂŒhrung des Planes nicht ausgeschlossen.
§ 879
ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Widerspruchsklage
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur ZustÀndigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.

(2) Das Landgericht ist fĂŒr sĂ€mtliche Klagen zustĂ€ndig, wenn seine ZustĂ€ndigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten WidersprĂŒche auch nur bei einer Klage begrĂŒndet ist, sofern nicht die sĂ€mtlichen beteiligten GlĂ€ubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht ĂŒber alle WidersprĂŒche entscheiden solle.
§ 880
Inhalt des Urteils
In dem Urteil, durch das ĂŒber einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche GlĂ€ubiger und in welchen BetrĂ€gen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht fĂŒr angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.
§ 881
VersÀumnisurteil
Das VersĂ€umnisurteil gegen einen widersprechenden GlĂ€ubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurĂŒckgenommen anzusehen sei.
§ 882
Verfahren nach dem Urteil
(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der GlÀubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zustÀndigen Minister der Finanzen angezeigt hat. Dem GlÀubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen FÀllen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des GlÀubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulĂ€ssig in Sachen, die fĂŒr die ErfĂŒllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren VerĂ€ußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. DarĂŒber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der zustĂ€ndige Minister zu hören.

(3) Die Vorschriften der AbsĂ€tze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. FĂŒr öffentlich- rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die BeschrĂ€nkungen der AbsĂ€tze 1 und 2 nicht.

(4) (weggefallen)

(5) Der AnkĂŒndigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der AbsĂ€tze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich
§ 882
Verfahren nach dem Urteil
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
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