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ZPO
Zivilprozeßordnung
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.08.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 803
PfÀndung
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch PfÀndung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des GlÀubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

(2) Die PfĂ€ndung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfĂ€ndendenGegenstĂ€nde ein Überschuss ĂŒber die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lĂ€sst.
§ 804
PfÀndungspfandrecht
(1) Durch die PfÀndung erwirbt der GlÀubiger ein Pfandrecht an dem gepfÀndeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewĂ€hrt dem GlĂ€ubiger im VerhĂ€ltnis zu anderen GlĂ€ubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die fĂŒr den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frĂŒhere PfĂ€ndung begrĂŒndete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spĂ€tere PfĂ€ndung begrĂŒndet wird.
§ 805
Klage auf vorzugsweise Befriedigung
(1) Der PfĂ€ndung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne RĂŒcksicht darauf, ob seine Forderung fĂ€llig ist oder nicht.

(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur ZustÀndigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.

(3) Wird die Klage gegen den GlÀubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.
§ 806
Keine GewĂ€hrleistung bei PfandverĂ€ußerung
Wird ein Gegenstand auf Grund der PfĂ€ndung verĂ€ußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der verĂ€ußerten Sache ein Anspruch auf GewĂ€hrleistung nicht zu.
§ 806a
Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
(1) ErhĂ€lt der Gerichtsvollzieher anlĂ€sslich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Dokumente Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine PfĂ€ndung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte PfĂ€ndung voraussichtlich nicht zur vollstĂ€ndigen Befriedigung des GlĂ€ubigers fĂŒhren, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen und fĂŒr diese bestehende Sicherheiten dem GlĂ€ubiger mit.

(2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte eine PfĂ€ndung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte PfĂ€ndung voraussichtlich nicht zur vollstĂ€ndigen Befriedigung des GlĂ€ubigers fĂŒhren, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem GlĂ€ubiger mit.
§ 806b
(aufgehoben)
§ 807
Abnahme der Vermögensauskunft nach PfÀndungsversuch
Abnahme der Vermögensauskunft nach PfÀndungsversuch

(1) Hat der GlÀubiger die Vornahme der PfÀndung beim Schuldner beantragt und

1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder

2. ergibt der PfĂ€ndungsversuch, dass eine PfĂ€ndung voraussichtlich nicht zu einer vollstĂ€ndigen Befriedigung des GlĂ€ubigers fĂŒhren wird, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des GlĂ€ubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfÀhrt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
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