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AEUV-Lissabon (Stand 31.12.2012)
EU-Arbeitsweisen-Vertrag-Lissabon
Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.12.2009. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
ABSCHNITT 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
Art. 101
(ex-Artikel 81 EGV)
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, BeschlĂŒsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintrĂ€chtigen geeignet sind und eine Verhinderung, EinschrĂ€nkung oder VerfĂ€lschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger GeschÀftsbedingungen;

b) die EinschrÀnkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der MĂ€rkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenĂŒber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluss von VertrĂ€gen geknĂŒpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusĂ€tzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder BeschlĂŒsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können fĂŒr nicht anwendbar erklĂ€rt werden auf

— Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
— BeschlĂŒsse oder Gruppen von BeschlĂŒssen von Unternehmensvereinigungen,
— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

a) BeschrĂ€nkungen auferlegt werden, die fĂŒr die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlĂ€sslich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, fĂŒr einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Art. 102
(ex-Artikel 82 EGV)
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbrĂ€uchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu fĂŒhren kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintrĂ€chtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen GeschÀftsbedingungen;

b) der EinschrÀnkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenĂŒber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluss von VertrĂ€gen geknĂŒpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusĂ€tzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Art. 103
(ex-Artikel 83 EGV)
(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 101 und 102 niedergelegten GrundsÀtze werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des EuropÀischen Parlaments beschlossen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken insbesondere,

a) die Beachtung der in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 genannten Verbote durch die EinfĂŒhrung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewĂ€hrleisten;

b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen;

c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 101 und 102 fĂŒr die einzelnen Wirtschaftszweige nĂ€her zu bestimmen;

d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs der EuropÀischen Union bei der Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;

e) das VerhÀltnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und den in diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen.
Art. 104
(ex-Artikel 84 EGV)
Bis zum Inkrafttreten der gemĂ€ĂŸ Artikel 103 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 101, insbesondere Absatz 3, und 102 ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit von Vereinbarungen, BeschlĂŒssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie ĂŒber die missbrĂ€uchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt.
Art. 105
(ex-Artikel 85 EGV)
(1) Unbeschadet des Artikels 104 achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln 101 und 102 niedergelegten GrundsÀtze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen in Verbindung mit den zustÀndigen Behörden der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die FÀlle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese GrundsÀtze vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlÀgt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.

(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die Kommission in einem mit GrĂŒnden versehenen Beschluss die Feststellung, dass eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie kann den Beschluss veröffentlichen und die Mitgliedstaaten ermĂ€chtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

(3) Die Kommission kann Verordnungen zu den Gruppen von Vereinbarungen erlassen, zu denen der Rat nach Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b eine Verordnung oder Richtlinie erlassen hat.
Art. 106
(ex-Artikel 86 EGV)
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewĂ€hren, keine den VertrĂ€gen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2) FĂŒr Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der VertrĂ€ge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die ErfĂŒllung der ihnen ĂŒbertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsĂ€chlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeintrĂ€chtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderlĂ€uft.

(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder BeschlĂŒsse an die Mitgliedstaaten.
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