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AbwAG (Stand: 31.12.2008)
Abwasserabgabengesetz
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
in der zum 29.03.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2005. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften
§ 14
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 16
Stadtstaaten-Klausel
§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.
§ 17
(weggefallen)
§ 18
(weggefallen)
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