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GrEStG (Stand: 31.12.2008)
Grunderwerbsteuergesetz
in der zum 20.05.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 26.02.1997. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Fünfter Abschnitt
Steuerschuld
§ 13
Steuerschuldner
Steuerschuldner sind

1. regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

2. beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

a) des Erwerbers:

der Erwerber;

b) mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten;

6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

die Personengesellschaft.
§ 14
Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
Die Steuer entsteht,

1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;

2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.

§ 15
Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.
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