GrEStG (Stand: 31.12.2008)
Grunderwerbsteuergesetz
in der zum 20.05.2024 gültigen Fassung
Fünfter Abschnitt
Steuerschuld
§ 13
Steuerschuldner
Steuerschuldner sind
1. regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2. beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
a) des Erwerbers:
der Erwerber;
b) mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft.
§ 14
Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
Die Steuer entsteht,
1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.
§ 15
Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.