AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 20.04.2024 gültigen Fassung
Neunter Teil
Schlussvorschriften
§ 413
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 414
(gegenstandslos)
§ 415
(Inkrafttreten)