AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
3. Unterabschnitt
Gerichtliches Verfahren
§ 406
Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbstÀndigen Verfahren
(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird.
(2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Einziehung oder den Verfall selbstĂ€ndig anzuordnen oder eine GeldbuĂe gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstĂ€ndig festzusetzen (§ 401), so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht mĂŒndliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.
§ 407
Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen FÀllen
(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fĂŒr die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch,wenn das Gericht erwĂ€gt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhĂ€lt in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und SachverstĂ€ndige zu richten.
(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschlieĂende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.