AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gültigen Fassung
V.
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.