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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
III.
Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 402
Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zustĂ€ndige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen, so gilt Absatz 1 fĂŒr jede dieser Finanzbehörden.
§ 403
Beteiligung der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zustĂ€ndige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und SachverstĂ€ndige zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.

(3) Der sonst zustÀndigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.

(4) ErwÀgt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zustÀndige Finanzbehörde zu hören.
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