AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
II.
Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 399
Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbstĂ€ndig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberĂŒhrt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhĂŒten. Sie können Beschlagnahmen, NotverĂ€uĂerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige MaĂnahmen nach den fĂŒr Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.
§ 400
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Bieten die Ermittlungen genĂŒgenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
§ 401
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstÀndigen Verfahren
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbstĂ€ndig anzuordnen oder eine GeldbuĂe gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstĂ€ndig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).