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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
2. Unterabschnitt
Ermittlungsverfahren
I.
Allgemeines
§ 397
Einleitung des Strafverfahrens
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.

(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzĂŒglich in den Akten zu vermerken.

(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spÀtestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdÀchtig ist.
§ 398
Einstellung wegen GeringfĂŒgigkeit
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige SteuerverkĂŒrzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des fĂŒr die Eröffnung des Hauptverfahrens zustĂ€ndigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des TĂ€ters als gering anzusehen wĂ€re und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt fĂŒr das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer BegĂŒnstigung einer Person, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.
§ 398a
Absehen von Verfolgung in besonderen FĂ€llen
In FĂ€llen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro ĂŒbersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der TĂ€ter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist

1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und

2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.
II.
Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 399
Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbstĂ€ndig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberĂŒhrt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhĂŒten. Sie können Beschlagnahmen, NotverĂ€ußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den fĂŒr Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.
§ 400
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Bieten die Ermittlungen genĂŒgenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
§ 401
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstÀndigen Verfahren
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbstĂ€ndig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstĂ€ndig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).
III.
Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 402
Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zustĂ€ndige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen, so gilt Absatz 1 fĂŒr jede dieser Finanzbehörden.
§ 403
Beteiligung der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zustĂ€ndige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und SachverstĂ€ndige zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.

(3) Der sonst zustÀndigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.

(4) ErwÀgt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zustÀndige Finanzbehörde zu hören.
IV.
Steuer- und Zollfahndung
§ 404
Steuer- und Zollfahndung
Die ZollfahndungsÀmter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
V.
EntschÀdigung der Zeugen und der SachverstÀndigen
§ 405
EntschÀdigung der Zeugen und der SachverstÀndigen
Werden Zeugen und SachverstĂ€ndige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine EntschĂ€digung oder VergĂŒtung nach dem JustizvergĂŒtungs- und -entschĂ€digungsgesetz. Dies gilt auch in den FĂ€llen des § 404.
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