Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 385
Geltung von Verfahrensvorschriften
(1) FĂŒr das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze ĂŒber das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die fĂŒr Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenĂŒber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
§ 386
ZustÀndigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde fĂŒhrt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbstĂ€ndig durch, wenn die Tat

1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder

2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, SteuermessbetrĂ€ge oder SteuerbetrĂ€ge anknĂŒpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden FÀllen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
§ 387
Sachlich zustÀndige Finanzbehörde
(1) Sachlich zustÀndig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet.

(2) Die ZustĂ€ndigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen werden, soweit dies mit RĂŒcksicht auf die Wirtschafts- oder VerkehrsverhĂ€ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche BedĂŒrfnisse zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Die Rechtsverordnung erlĂ€sst, soweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann die ErmĂ€chtigung auf die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndige oberste Landesbehörde ĂŒbertragen.
§ 388
Örtlich zustĂ€ndige Finanzbehörde
(1) Örtlich zustĂ€ndig ist die Finanzbehörde,

1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,

2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens fĂŒr die Abgabenangelegenheiten zustĂ€ndig ist oder

3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.

(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zustĂ€ndig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörde fĂŒr die Abgabenangelegenheit Ă€ndert.

(3) Hat der Beschuldigte im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die ZustÀndigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
§ 389
ZusammenhÀngende Strafsachen
FĂŒr zusammenhĂ€ngende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur ZustĂ€ndigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören wĂŒrden, ist jede dieser Finanzbehörden zustĂ€ndig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 390
Mehrfache ZustÀndigkeit
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zustĂ€ndig, so gebĂŒhrt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.

(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zustĂ€ndige Finanzbehörde die Strafsache zu ĂŒbernehmen, wenn dies fĂŒr die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In ZweifelsfĂ€llen entscheidet die Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.
§ 391
ZustÀndiges Gericht
(1) Ist das Amtsgericht sachlich zustĂ€ndig, so ist örtlich zustĂ€ndig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur fĂŒr die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die ZustĂ€ndigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit RĂŒcksicht auf die Wirtschafts- oder VerkehrsverhĂ€ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche BedĂŒrfnisse zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Die Landesregierung kann diese ErmĂ€chtigung auf die Landesjustizverwaltung ĂŒbertragen.

(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem BetĂ€ubungsmittelgesetz darstellt, und nicht fĂŒr Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.
§ 392
Verteidigung
(1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, SteuerbevollmĂ€chtigte, WirtschaftsprĂŒfer und vereidigte BuchprĂŒfer zu Verteidigern gewĂ€hlt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstĂ€ndig durchfĂŒhrt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit BefĂ€higung zum Richteramt fĂŒhren.

(2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberĂŒhrt.
§ 393
VerhÀltnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den fĂŒr das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulĂ€ssig, wenn er dadurch gezwungen wĂŒrde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierĂŒber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in ErfĂŒllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dĂŒrfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht fĂŒr die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht fĂŒr Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmĂ€ĂŸig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dĂŒrfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch fĂŒr Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmĂ€ĂŸig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.
§ 394
Übergang des Eigentums
Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zurĂŒckgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates ĂŒber, wenn der EigentĂŒmer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.
§ 395
Akteneinsicht der Finanzbehörde
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wĂ€ren, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte GegenstĂ€nde zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme ĂŒbersandt.
§ 396
Aussetzung des Verfahrens
(1) HĂ€ngt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkĂŒrzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskrĂ€ftig abgeschlossen ist.

(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.

(3) WÀhrend der Aussetzung des Verfahrens ruht die VerjÀhrung.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM