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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Dritter Abschnitt
Strafverfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 385
Geltung von Verfahrensvorschriften
(1) FĂŒr das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze ĂŒber das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die fĂŒr Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenĂŒber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
§ 386
ZustÀndigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde fĂŒhrt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbstĂ€ndig durch, wenn die Tat

1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder

2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, SteuermessbetrĂ€ge oder SteuerbetrĂ€ge anknĂŒpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden FÀllen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
§ 387
Sachlich zustÀndige Finanzbehörde
(1) Sachlich zustÀndig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet.

(2) Die ZustĂ€ndigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen werden, soweit dies mit RĂŒcksicht auf die Wirtschafts- oder VerkehrsverhĂ€ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche BedĂŒrfnisse zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Die Rechtsverordnung erlĂ€sst, soweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann die ErmĂ€chtigung auf die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndige oberste Landesbehörde ĂŒbertragen.
§ 388
Örtlich zustĂ€ndige Finanzbehörde
(1) Örtlich zustĂ€ndig ist die Finanzbehörde,

1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,

2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens fĂŒr die Abgabenangelegenheiten zustĂ€ndig ist oder

3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.

(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zustĂ€ndig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörde fĂŒr die Abgabenangelegenheit Ă€ndert.

(3) Hat der Beschuldigte im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die ZustÀndigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
§ 389
ZusammenhÀngende Strafsachen
FĂŒr zusammenhĂ€ngende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur ZustĂ€ndigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören wĂŒrden, ist jede dieser Finanzbehörden zustĂ€ndig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 390
Mehrfache ZustÀndigkeit
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zustĂ€ndig, so gebĂŒhrt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.

(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zustĂ€ndige Finanzbehörde die Strafsache zu ĂŒbernehmen, wenn dies fĂŒr die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In ZweifelsfĂ€llen entscheidet die Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.
§ 391
ZustÀndiges Gericht
(1) Ist das Amtsgericht sachlich zustĂ€ndig, so ist örtlich zustĂ€ndig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur fĂŒr die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die ZustĂ€ndigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit RĂŒcksicht auf die Wirtschafts- oder VerkehrsverhĂ€ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche BedĂŒrfnisse zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Die Landesregierung kann diese ErmĂ€chtigung auf die Landesjustizverwaltung ĂŒbertragen.

(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem BetĂ€ubungsmittelgesetz darstellt, und nicht fĂŒr Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.
§ 392
Verteidigung
(1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, SteuerbevollmĂ€chtigte, WirtschaftsprĂŒfer und vereidigte BuchprĂŒfer zu Verteidigern gewĂ€hlt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstĂ€ndig durchfĂŒhrt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit BefĂ€higung zum Richteramt fĂŒhren.

(2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberĂŒhrt.
§ 393
VerhÀltnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den fĂŒr das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulĂ€ssig, wenn er dadurch gezwungen wĂŒrde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierĂŒber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in ErfĂŒllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dĂŒrfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht fĂŒr die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht fĂŒr Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmĂ€ĂŸig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dĂŒrfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch fĂŒr Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmĂ€ĂŸig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.
§ 394
Übergang des Eigentums
Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zurĂŒckgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates ĂŒber, wenn der EigentĂŒmer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.
§ 395
Akteneinsicht der Finanzbehörde
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wĂ€ren, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte GegenstĂ€nde zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme ĂŒbersandt.
§ 396
Aussetzung des Verfahrens
(1) HĂ€ngt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkĂŒrzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskrĂ€ftig abgeschlossen ist.

(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.

(3) WÀhrend der Aussetzung des Verfahrens ruht die VerjÀhrung.
2. Unterabschnitt
Ermittlungsverfahren
I.
Allgemeines
§ 397
Einleitung des Strafverfahrens
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.

(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzĂŒglich in den Akten zu vermerken.

(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spÀtestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdÀchtig ist.
§ 398
Einstellung wegen GeringfĂŒgigkeit
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige SteuerverkĂŒrzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des fĂŒr die Eröffnung des Hauptverfahrens zustĂ€ndigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des TĂ€ters als gering anzusehen wĂ€re und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt fĂŒr das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer BegĂŒnstigung einer Person, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.
§ 398a
Absehen von Verfolgung in besonderen FĂ€llen
In FĂ€llen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro ĂŒbersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der TĂ€ter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist

1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und

2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.
II.
Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 399
Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbstĂ€ndig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberĂŒhrt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhĂŒten. Sie können Beschlagnahmen, NotverĂ€ußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den fĂŒr Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.
§ 400
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Bieten die Ermittlungen genĂŒgenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
§ 401
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstÀndigen Verfahren
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbstĂ€ndig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstĂ€ndig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).
III.
Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 402
Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zustĂ€ndige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen, so gilt Absatz 1 fĂŒr jede dieser Finanzbehörden.
§ 403
Beteiligung der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zustĂ€ndige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und SachverstĂ€ndige zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.

(3) Der sonst zustÀndigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.

(4) ErwÀgt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zustÀndige Finanzbehörde zu hören.
IV.
Steuer- und Zollfahndung
§ 404
Steuer- und Zollfahndung
Die ZollfahndungsÀmter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
V.
EntschÀdigung der Zeugen und der SachverstÀndigen
§ 405
EntschÀdigung der Zeugen und der SachverstÀndigen
Werden Zeugen und SachverstĂ€ndige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine EntschĂ€digung oder VergĂŒtung nach dem JustizvergĂŒtungs- und -entschĂ€digungsgesetz. Dies gilt auch in den FĂ€llen des § 404.
3. Unterabschnitt
Gerichtliches Verfahren
§ 406
Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbstÀndigen Verfahren
(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird.

(2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Einziehung oder den Verfall selbstĂ€ndig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstĂ€ndig festzusetzen (§ 401), so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht mĂŒndliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.
§ 407
Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen FÀllen
(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fĂŒr die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch,wenn das Gericht erwĂ€gt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhĂ€lt in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und SachverstĂ€ndige zu richten.

(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.
4. Unterabschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 408
Kosten des Verfahrens
Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen GebĂŒhren und Auslagen eines Steuerberaters, SteuerbevollmĂ€chtigten, WirtschaftsprĂŒfers oder vereidigten BuchprĂŒfers. Sind GebĂŒhren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen GebĂŒhren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.
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