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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Achter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Strafvorschriften
§ 369
Steuerstraftaten
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,

2. der Bannbruch,

3. die WertzeichenfÀlschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,

4. die BegĂŒnstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) FĂŒr Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze ĂŒber das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
§ 370
Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlÀsst

und dadurch Steuern verkĂŒrzt oder fĂŒr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. in großem Ausmaß Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrÀger missbraucht,

3. die Mithilfe eines AmtstrÀgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,

4. unter Verwendung nachgemachter oder verfĂ€lschter Belege fortgesetzt Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder

5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkĂŒrzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorlĂ€ufig oder unter Vorbehalt der NachprĂŒfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch SteuervergĂŒtungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewĂ€hrt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der SĂ€tze 1 und 2 sind auch dann erfĂŒllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte ermĂ€ĂŸigt oder der Steuervorteil aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die AbsĂ€tze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, fĂŒr die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften verwaltet werden.

(7) Die AbsĂ€tze 1 bis 6 gelten unabhĂ€ngig von dem Recht des Tatortes auch fĂŒr Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
§ 370a
(aufgehoben)
§ 371
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer gegenĂŒber der Finanzbehörde zu allen unverjĂ€hrten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollstĂ€ndigen Angaben ergĂ€nzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjÀhrten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, ErgÀnzung oder Nachholung

a) dem TĂ€ter oder seinem Vertreter eine PrĂŒfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder

b) dem TĂ€ter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder

c) ein AmtstrĂ€ger der Finanzbehörde zur steuerlichen PrĂŒfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, ErgĂ€nzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der TĂ€ter dies wusste oder bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung der Sachlage damit rechnen musste oder

3. die nach § 370 Absatz 1 verkĂŒrzte Steuer oder der fĂŒr sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat ĂŒbersteigt.

(3) Sind SteuerverkĂŒrzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt fĂŒr den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmĂ€ĂŸig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten ErklĂ€rungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollstĂ€ndig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 372
Bannbruch
(1) Bannbruch begeht, wer GegenstĂ€nde entgegen einem Verbot einfĂŒhrt, ausfĂŒhrt oder durchfĂŒhrt.

(2) Der TĂ€ter wird nach § 370 Abs. 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
§ 373
GewerbsmĂ€ĂŸiger, gewaltsamer und bandenmĂ€ĂŸiger Schmuggel
(1) Wer gewerbsmĂ€ĂŸig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmĂ€ĂŸig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich fĂŒhrt,

2. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fĂŒhrt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu ĂŒberwinden, oder

3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 374
Steuerhehlerei
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 375
Nebenfolgen
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

1. Steuerhinterziehung,

2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,

3. Steuerhehlerei oder

4. BegĂŒnstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,

kann das Gericht die FĂ€higkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die FĂ€higkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und

2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
§ 376
VerfolgungsverjÀhrung
(1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten FÀllen besonders schwerer Steuerhinterziehung betrÀgt die VerjÀhrungsfrist zehn Jahre.

(2) Die VerjĂ€hrung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
Zweiter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 377
Steuerordnungswidrigkeiten
(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.

(2) FĂŒr Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
§ 378
Leichtfertige SteuerverkĂŒrzung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der TĂ€ter gegenĂŒber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollstĂ€ndigen Angaben ergĂ€nzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. § 371 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 379
SteuergefÀhrdung
Ordnungswidrig handelt, wer vorsÀtzlich oder leichtfertig

1. Belege ausstellt, die in tatsÀchlicher Hinsicht unrichtig sind,

2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder

3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige GeschÀftsvorfÀlle oder BetriebsvorgÀnge nicht oder in tatsÀchlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lÀsst

und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkĂŒrzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkĂŒrzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der fĂŒr Waren aus den EuropĂ€ischen Gemeinschaften auf Grund eines Assoziations- oder PrĂ€ferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewĂ€hrt; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften verwaltet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsÀtzlich oder leichtfertig

1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollstÀndig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollstÀndig erstellt,

2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 verletzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt fĂŒr Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefĂŒgt worden ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
§ 380
GefÀhrdung der Abzugsteuern
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsĂ€tzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, SteuerabzugsbetrĂ€ge einzubehalten und abzufĂŒhren, nicht, nicht vollstĂ€ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
§ 381
VerbrauchsteuergefÀhrdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsÀtzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen

1. ĂŒber die zur Vorbereitung, Sicherung oder NachprĂŒfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,

2. ĂŒber Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder ĂŒber Verkehrs- oder VerwendungsbeschrĂ€nkungen fĂŒr solche Erzeugnisse oder Waren oder

3. ĂŒber den Verbrauch unversteuerter Waren in den FreihĂ€fen

zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen fĂŒr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
§ 382
GefÀhrdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsÀtzlich oder fahrlÀssig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen des Rates oder der Kommission der EuropÀischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die

1. fĂŒr die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs ĂŒber die Grenze des Zollgebiets der EuropĂ€ischen Gemeinschaft sowie ĂŒber die Freizonengrenzen,

2. fĂŒr die ÜberfĂŒhrung von Waren in ein Zollverfahren und dessen DurchfĂŒhrung oder fĂŒr die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren,

3. fĂŒr die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die darĂŒber hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

gelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen fĂŒr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvorschriften und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen fĂŒr Verbrauchsteuern sinngemĂ€ĂŸ gelten.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die TatbestĂ€nde der Verordnungen des Rates der EuropĂ€ischen Union oder der Kommission der EuropĂ€ischen Gemeinschaften, die nach den AbsĂ€tzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, bezeichnen, soweit dies zur DurchfĂŒhrung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist und die TatbestĂ€nde Pflichten zur Gestellung, VorfĂŒhrung, Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von ErklĂ€rungen oder Anzeigen, zur Aufnahme von Niederschriften sowie zur AusfĂŒllung oder Vorlage von Zolldokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen Dokumenten betreffen.
§ 383
UnzulĂ€ssiger Erwerb von Steuererstattungs- und VergĂŒtungsansprĂŒchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder VergĂŒtungsansprĂŒche erwirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 383a
Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als nicht öffentliche Stelle vorsĂ€tzlich oder leichtfertig entgegen § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 139c Abs. 2 Satz 2 die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Abs. 3 fĂŒr andere als die zugelassenen Zwecke erhebt oder verwendet, oder entgegen § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 seine Dateien nach der Identifikationsnummer fĂŒr andere als die zugelassenen Zwecke ordnet oder fĂŒr den Zugriff erschließt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 384
VerfolgungsverjÀhrung
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjĂ€hrt in fĂŒnf Jahren.
Dritter Abschnitt
Strafverfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 385
Geltung von Verfahrensvorschriften
(1) FĂŒr das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze ĂŒber das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die fĂŒr Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenĂŒber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
§ 386
ZustÀndigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde fĂŒhrt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbstĂ€ndig durch, wenn die Tat

1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder

2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, SteuermessbetrĂ€ge oder SteuerbetrĂ€ge anknĂŒpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden FÀllen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
§ 387
Sachlich zustÀndige Finanzbehörde
(1) Sachlich zustÀndig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet.

(2) Die ZustĂ€ndigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen werden, soweit dies mit RĂŒcksicht auf die Wirtschafts- oder VerkehrsverhĂ€ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche BedĂŒrfnisse zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Die Rechtsverordnung erlĂ€sst, soweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann die ErmĂ€chtigung auf die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndige oberste Landesbehörde ĂŒbertragen.
§ 388
Örtlich zustĂ€ndige Finanzbehörde
(1) Örtlich zustĂ€ndig ist die Finanzbehörde,

1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,

2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens fĂŒr die Abgabenangelegenheiten zustĂ€ndig ist oder

3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.

(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zustĂ€ndig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörde fĂŒr die Abgabenangelegenheit Ă€ndert.

(3) Hat der Beschuldigte im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die ZustÀndigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
§ 389
ZusammenhÀngende Strafsachen
FĂŒr zusammenhĂ€ngende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur ZustĂ€ndigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören wĂŒrden, ist jede dieser Finanzbehörden zustĂ€ndig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 390
Mehrfache ZustÀndigkeit
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zustĂ€ndig, so gebĂŒhrt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.

(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zustĂ€ndige Finanzbehörde die Strafsache zu ĂŒbernehmen, wenn dies fĂŒr die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In ZweifelsfĂ€llen entscheidet die Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.
§ 391
ZustÀndiges Gericht
(1) Ist das Amtsgericht sachlich zustĂ€ndig, so ist örtlich zustĂ€ndig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur fĂŒr die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die ZustĂ€ndigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit RĂŒcksicht auf die Wirtschafts- oder VerkehrsverhĂ€ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche BedĂŒrfnisse zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Die Landesregierung kann diese ErmĂ€chtigung auf die Landesjustizverwaltung ĂŒbertragen.

(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem BetĂ€ubungsmittelgesetz darstellt, und nicht fĂŒr Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.
§ 392
Verteidigung
(1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, SteuerbevollmĂ€chtigte, WirtschaftsprĂŒfer und vereidigte BuchprĂŒfer zu Verteidigern gewĂ€hlt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstĂ€ndig durchfĂŒhrt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit BefĂ€higung zum Richteramt fĂŒhren.

(2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberĂŒhrt.
§ 393
VerhÀltnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den fĂŒr das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulĂ€ssig, wenn er dadurch gezwungen wĂŒrde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierĂŒber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in ErfĂŒllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dĂŒrfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht fĂŒr die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht fĂŒr Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmĂ€ĂŸig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dĂŒrfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch fĂŒr Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmĂ€ĂŸig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.
§ 394
Übergang des Eigentums
Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zurĂŒckgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates ĂŒber, wenn der EigentĂŒmer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.
§ 395
Akteneinsicht der Finanzbehörde
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wĂ€ren, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte GegenstĂ€nde zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme ĂŒbersandt.
§ 396
Aussetzung des Verfahrens
(1) HĂ€ngt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkĂŒrzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskrĂ€ftig abgeschlossen ist.

(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.

(3) WÀhrend der Aussetzung des Verfahrens ruht die VerjÀhrung.
2. Unterabschnitt
Ermittlungsverfahren
I.
Allgemeines
§ 397
Einleitung des Strafverfahrens
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.

(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzĂŒglich in den Akten zu vermerken.

(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spÀtestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdÀchtig ist.
§ 398
Einstellung wegen GeringfĂŒgigkeit
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige SteuerverkĂŒrzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des fĂŒr die Eröffnung des Hauptverfahrens zustĂ€ndigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des TĂ€ters als gering anzusehen wĂ€re und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt fĂŒr das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer BegĂŒnstigung einer Person, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.
§ 398a
Absehen von Verfolgung in besonderen FĂ€llen
In FĂ€llen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro ĂŒbersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der TĂ€ter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist

1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und

2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.
II.
Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 399
Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbstĂ€ndig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberĂŒhrt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhĂŒten. Sie können Beschlagnahmen, NotverĂ€ußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den fĂŒr Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.
§ 400
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Bieten die Ermittlungen genĂŒgenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
§ 401
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstÀndigen Verfahren
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbstĂ€ndig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstĂ€ndig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).
III.
Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 402
Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zustĂ€ndige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen, so gilt Absatz 1 fĂŒr jede dieser Finanzbehörden.
§ 403
Beteiligung der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zustĂ€ndige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und SachverstĂ€ndige zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.

(3) Der sonst zustÀndigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.

(4) ErwÀgt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zustÀndige Finanzbehörde zu hören.
IV.
Steuer- und Zollfahndung
§ 404
Steuer- und Zollfahndung
Die ZollfahndungsÀmter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
V.
EntschÀdigung der Zeugen und der SachverstÀndigen
§ 405
EntschÀdigung der Zeugen und der SachverstÀndigen
Werden Zeugen und SachverstĂ€ndige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine EntschĂ€digung oder VergĂŒtung nach dem JustizvergĂŒtungs- und -entschĂ€digungsgesetz. Dies gilt auch in den FĂ€llen des § 404.
3. Unterabschnitt
Gerichtliches Verfahren
§ 406
Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbstÀndigen Verfahren
(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird.

(2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Einziehung oder den Verfall selbstĂ€ndig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstĂ€ndig festzusetzen (§ 401), so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht mĂŒndliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.
§ 407
Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen FÀllen
(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fĂŒr die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch,wenn das Gericht erwĂ€gt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhĂ€lt in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und SachverstĂ€ndige zu richten.

(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.
4. Unterabschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 408
Kosten des Verfahrens
Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen GebĂŒhren und Auslagen eines Steuerberaters, SteuerbevollmĂ€chtigten, WirtschaftsprĂŒfers oder vereidigten BuchprĂŒfers. Sind GebĂŒhren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen GebĂŒhren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.
Vierter Abschnitt
Bußgeldverfahren
§ 409
ZustÀndige Verwaltungsbehörde
Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zustĂ€ndige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich zustĂ€ndige Finanzbehörde. § 387 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 410
ErgĂ€nzende Vorschriften fĂŒr das Bußgeldverfahren
(1) FĂŒr das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten entsprechend:

1. die §§ 388 bis 390 ĂŒber die ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörde,

2. § 391 ĂŒber die ZustĂ€ndigkeit des Gerichts,

3. § 392 ĂŒber die Verteidigung,

4. § 393 ĂŒber das VerhĂ€ltnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,

5. § 396 ĂŒber die Aussetzung des Verfahrens,

6. § 397 ĂŒber die Einleitung des Strafverfahrens,

7. § 399 Abs. 2 ĂŒber die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,

8. die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 ĂŒber die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,

9. § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz ĂŒber die Steuer- und Zollfahndung,

10. § 405 ĂŒber die EntschĂ€digung der Zeugen und der SachverstĂ€ndigen,

11. § 407 ĂŒber die Beteiligung der Finanzbehörde und

12. § 408 ĂŒber die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhĂ€ngt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den FĂ€llen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
§ 411
Bußgeldverfahren gegen RechtsanwĂ€lte, Steuerberater, SteuerbevollmĂ€chtigte, WirtschaftsprĂŒfer oder vereidigte BuchprĂŒfer
Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, SteuerbevollmĂ€chtigten, WirtschaftsprĂŒfer oder vereidigten BuchprĂŒfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in AusĂŒbung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zustĂ€ndigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fĂŒr die Entscheidung von Bedeutung sind.
§ 412
Zustellung, Vollstreckung, Kosten
(1) FĂŒr das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. § 51 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten bleibt unberĂŒhrt.

(2) FĂŒr die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden in Bußgeldverfahren gelten abweichend von § 90 Abs. 1 und 4, § 108 Abs. 2 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Sechsten Teils dieses Gesetzes. Die ĂŒbrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten bleiben unberĂŒhrt.

(3) FĂŒr die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Abs. 4 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des Verwaltungskostengesetzes gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes.
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