AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 29.03.2024 gültigen Fassung
2. Unterabschnitt
Erzwingung von Sicherheiten
§ 336
Erzwingung von Sicherheiten
(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.
(2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.