Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
5. Unterabschnitt
Arrest
§ 324
Dinglicher Arrest
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befĂŒrchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmĂ€ĂŸig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begrĂŒndet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulĂ€ssig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulĂ€ssig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes ĂŒber Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften ĂŒber die PfĂ€ndung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 325
Aufhebung des dinglichen Arrestes
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass UmstÀnde bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
§ 326
Persönlicher Sicherheitsarrest
(1) Auf Antrag der fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefĂ€hrdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. ZustĂ€ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.

(2) In dem Antrag hat die fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.

(3) FĂŒr die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Abs. 4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemĂ€ĂŸ. § 802j Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(4) FĂŒr Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
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