PatV (Stand: 31.12.2012)
Patentverordnung
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
in der zum 17.05.2024 gültigen Fassung
Abschnitt 4
Ergänzende Schutzzertifikate
§ 19
Form der Einreichung
(1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt einzureichen. § 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.
§ 20
Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel muss die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) bezeichnet sind.
§ 21
Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muss die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 30) bezeichnet sind.