GrEStG (Stand: 31.12.2008)
Grunderwerbsteuergesetz
in der zum 20.05.2024 gültigen Fassung
Vierter Abschnitt
Steuerberechnung
§ 11
Steuersatz, Abrundung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
§ 12
Pauschbesteuerung
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.