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VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 14.08.1998. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Abschnitt 2
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 31
Fristen und Termine
(1) FĂŒr die Berechnung von Fristen und fĂŒr die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die AbsĂ€tze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) FÀllt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nÀchstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur fĂŒr einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fĂ€llt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fÀllt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlĂ€ngert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rĂŒckwirkend verlĂ€ngert werden, insbesondere wenn es unbillig wĂ€re, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die VerlĂ€ngerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
§ 32
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewÀhren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur BegrĂŒndung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ĂŒber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versĂ€umte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewĂ€hrt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versĂ€umten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versĂ€umte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die ĂŒber die versĂ€umte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulĂ€ssig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist.

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