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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Zweiter Abschnitt
Verzinsung, SÀumniszuschlÀge
1. Unterabschnitt
Verzinsung
§ 233
Grundsatz
AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. AnsprĂŒche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden ErstattungsansprĂŒche werden nicht verzinst.
§ 233a
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
(1) FĂŒhrt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht fĂŒr die Festsetzung von Vorauszahlungen und SteuerabzugsbetrĂ€gen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt fĂŒr die Einkommen- und Körperschaftsteuer 21 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die EinkĂŒnfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen EinkĂŒnfte ĂŒberwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der BerĂŒcksichtigung eines rĂŒckwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rĂŒckwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend fĂŒr die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden SteuerabzugsbetrĂ€ge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag fĂŒr die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frĂŒhestens mit dem Tag der Zahlung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geĂ€ndert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu Ă€ndern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von SteuerbetrĂ€gen zurĂŒckgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend fĂŒr die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden SteuerabzugsbetrĂ€ge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

(6) Die AbsĂ€tze 1 bis 5 gelten bei der DurchfĂŒhrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die AbsĂ€tze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-UnterschiedsbetrĂ€ge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; fĂŒr jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-UnterschiedsbetrĂ€ge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem Ă€ltesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frĂŒhestens ab Beginn des fĂŒr diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen fĂŒr den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgĂŒltig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
§ 234
Stundungszinsen
(1) FĂŒr die Dauer einer gewĂ€hrten Stundung von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geĂ€ndert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberĂŒhrt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wÀre.

(3) Zinsen nach § 233a, die fĂŒr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
§ 235
Verzinsung von hinterzogenen Steuern
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzufĂŒhren oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfĂŒllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der VerkĂŒrzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen BetrĂ€ge ohne die Steuerhinterziehung erst spĂ€ter fĂ€llig geworden wĂ€ren. In diesem Fall ist der spĂ€tere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. FĂŒr eine Zeit, fĂŒr die ein SĂ€umniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geĂ€ndert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberĂŒhrt.

(4) Zinsen nach § 233a, die fĂŒr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
§ 236
Prozesszinsen auf ErstattungsbetrÀge
(1) Wird durch eine rechtskrĂ€ftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine SteuervergĂŒtung gewĂ€hrt, so ist der zu erstattende oder zu vergĂŒtende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der RechtshĂ€ngigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der RechtshĂ€ngigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder

2. eine rechtskrÀftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,

a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,

b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags

fĂŒhrt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergĂŒtender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die fĂŒr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu Àndern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geÀndert oder nach § 129 berichtigt wird.
§ 237
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen SteuervergĂŒtungsbescheid aufhebt oder Ă€ndert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung ĂŒber einen dieser Verwaltungsakte endgĂŒltig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung ĂŒber einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der RechtshĂ€ngigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der RechtshĂ€ngigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) AbsÀtze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu Àndern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geÀndert oder nach § 129 berichtigt wird.
§ 238
Höhe und Berechnung der Zinsen
(1) Die Zinsen betragen fĂŒr jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur fĂŒr volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fĂ€llig wird, als Tag der Zahlung.

(2) FĂŒr die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nĂ€chsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
§ 239
Festsetzung der Zinsen
(1) Auf die Zinsen sind die fĂŒr die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch betrĂ€gt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1. in den FÀllen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geÀndert oder nach § 129 berichtigt worden ist,

2. in den FÀllen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,

3. in den FÀllen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskrÀftig abgeschlossen worden ist,

4. in den FĂ€llen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die SteuervergĂŒtung ausgezahlt worden ist,

5. in den FĂ€llen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgĂŒltig erfolglos geblieben ist.

Die Festsetzungsfrist lĂ€uft in den FĂ€llen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulĂ€ssig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
2. Unterabschnitt
SÀumniszuschlÀge
§ 240
SÀumniszuschlÀge
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des FĂ€lligkeitstages entrichtet, so ist fĂŒr jeden angefangenen Monat der SĂ€umnis ein SĂ€umniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rĂŒckstĂ€ndigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nĂ€chsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt fĂŒr zurĂŒckzuzahlende SteuervergĂŒtungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurĂŒckzuzahlende SteuervergĂŒtungen erstreckt. Die SĂ€umnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder SteuervergĂŒtung aufgehoben, geĂ€ndert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten SĂ€umniszuschlĂ€ge unberĂŒhrt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurĂŒckgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben SĂ€umniszuschlĂ€ge unberĂŒhrt, die bis zur FĂ€lligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) SÀumniszuschlÀge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein SÀumniszuschlag wird bei einer SÀumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den FĂ€llen der Gesamtschuld entstehen SĂ€umniszuschlĂ€ge gegenĂŒber jedem sĂ€umigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer SĂ€umniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wĂ€re, wenn die SĂ€umnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wĂ€re.
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