Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
2. Unterabschnitt
Zahlung, Aufrechnung, Erlass
§ 224
Leistungsort, Tag der Zahlung
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zustĂ€ndige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem AmtstrĂ€ger ĂŒbergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermĂ€chtigt worden ist und sich hierĂŒber ausweisen kann.

(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,

2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung

an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,

3. bei Vorliegen einer EinzugsermÀchtigung

am FĂ€lligkeitstag.

(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndigen obersten Landesbehörden können fĂŒr ihre GeschĂ€ftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.

(4) Die zustĂ€ndige Kasse kann fĂŒr die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermĂ€chtigt werden, fĂŒr die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
§ 224a
Hingabe von KunstgegenstÀnden an Zahlungs statt
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum an KunstgegenstĂ€nden, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, ĂŒbertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen ihrer Bedeutung fĂŒr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse besteht. Die Übertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht als VerĂ€ußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes.

(2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die örtlich zustĂ€ndige Finanzbehörde zu richten. ZustĂ€ndig fĂŒr den Vertragsabschluss ist die oberste Finanzbehörde des Landes, dem das Steueraufkommen zusteht. Der Vertrag wird erst mit der Zustimmung der fĂŒr kulturelle Angelegenheiten zustĂ€ndigen obersten Landesbehörde wirksam; diese Zustimmung wird von der obersten Finanzbehörde eingeholt.

(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der Übertragung des Eigentums an das Land, dem das Steueraufkommen zusteht.

(4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestundet werden. Kommt ein Vertrag zustande, ist fĂŒr die Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten.
§ 225
Reihenfolge der Tilgung
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere BetrÀge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sÀmtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sĂ€mtliche Schulden deckt, zunĂ€chst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die SteuerabzugsbetrĂ€ge, die ĂŒbrigen Steuern, die Kosten, die VerspĂ€tungszuschlĂ€ge, die Zinsen und die SĂ€umniszuschlĂ€ge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer FĂ€lligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fĂ€llig gewordenen BetrĂ€gen und bei den SĂ€umniszuschlĂ€gen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfĂŒgbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
§ 226
Aufrechnung
(1) FĂŒr die Aufrechnung mit AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis sowie fĂŒr die Aufrechnung gegen diese AnsprĂŒche gelten sinngemĂ€ĂŸ die Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch VerjĂ€hrung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis nur mit unbestrittenen oder rechtskrĂ€ftig festgestellten GegenansprĂŒchen aufrechnen.

(4) FĂŒr die Aufrechnung gilt als GlĂ€ubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
§ 227
Erlass
Die Finanzbehörden können AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wĂ€re; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete BetrĂ€ge erstattet oder angerechnet werden.
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