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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
1. Unterabschnitt
Verwirklichung und FĂ€lligkeit von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis
§ 218
Verwirklichung von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis
(1) Grundlage fĂŒr die Verwirklichung von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die SteuervergĂŒtungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den SĂ€umniszuschlĂ€gen genĂŒgt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der AnsprĂŒche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§37 Abs. 2) betrifft.
§ 219
Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein wĂŒrde. Diese EinschrĂ€nkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzufĂŒhren oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
§ 220
FĂ€lligkeit
(1) Die FĂ€lligkeit von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung ĂŒber die FĂ€lligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fĂ€llig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingerĂ€umt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den FĂ€llen des Satzes 1 aus der Festsetzung von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis, so tritt die FĂ€lligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.
§ 221
Abweichende FĂ€lligkeitsbestimmung
Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbehörde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen FĂ€lligkeit aber nach Entstehung der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird. Das Gleiche gilt, wenn die Annahme begrĂŒndet ist, dass der Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer gefĂ€hrdet ist; an Stelle der Vorverlegung der FĂ€lligkeit kann auch Sicherheitsleistung verlangt werden. In den FĂ€llen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der FĂ€lligkeit nur zulĂ€ssig, wenn sie dem Steuerpflichtigen fĂŒr den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angekĂŒndigt worden ist.
§ 222
Stundung
Die Finanzbehörden können AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei FĂ€lligkeit eine erhebliche HĂ€rte fĂŒr den Schuldner bedeuten wĂŒrde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefĂ€hrdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewĂ€hrt werden. SteueransprĂŒche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer fĂŒr Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzufĂŒhren hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er SteuerabzugsbetrĂ€ge einbehalten oder BetrĂ€ge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
§ 223
Zahlungsaufschub
Bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern kann die Zahlung fÀlliger BetrÀge auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen.
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