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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
FĂŒnfter Abschnitt
Steuerfahndung (Zollfahndung)
§ 208
Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten FĂ€llen,

3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter SteuerfÀlle.

Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die ZollfahndungsĂ€mter haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den FinanzĂ€mtern (HauptzollĂ€mtern) zustehen. In den FĂ€llen der Nummern 2 und 3 gelten die EinschrĂ€nkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemĂ€ĂŸ, § 393 Abs. 1 bleibt unberĂŒhrt.

(2) UnabhÀngig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die ZollfahndungsÀmter zustÀndig

1. fĂŒr steuerliche Ermittlungen einschließlich der AußenprĂŒfung auf Ersuchen der zustĂ€ndigen Finanzbehörde,

2. fĂŒr die ihnen sonst im Rahmen der ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörden ĂŒbertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der FinanzĂ€mter (HauptzollĂ€mter) bleiben unberĂŒhrt.
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