AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
FĂŒnfter Abschnitt
Steuerfahndung (Zollfahndung)
§ 208
Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten FĂ€llen,
3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter SteuerfÀlle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die ZollfahndungsĂ€mter haben auĂer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den FinanzĂ€mtern (HauptzollĂ€mtern) zustehen. In den FĂ€llen der Nummern 2 und 3 gelten die EinschrĂ€nkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemĂ€Ă, § 393 Abs. 1 bleibt unberĂŒhrt.
(2) UnabhÀngig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die ZollfahndungsÀmter zustÀndig
1. fĂŒr steuerliche Ermittlungen einschlieĂlich der AuĂenprĂŒfung auf Ersuchen der zustĂ€ndigen Finanzbehörde,
2. fĂŒr die ihnen sonst im Rahmen der ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörden ĂŒbertragenen Aufgaben.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der FinanzĂ€mter (HauptzollĂ€mter) bleiben unberĂŒhrt.