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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung
§ 398
Abtretung
Eine Forderung kann von dem GlĂ€ubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen ĂŒbertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue GlĂ€ubiger an die Stelle des bisherigen GlĂ€ubigers.
§ 399
Ausschluss der Abtretung bei InhaltsÀnderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprĂŒnglichen GlĂ€ubiger nicht ohne VerĂ€nderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
§ 400
Ausschluss bei unpfÀndbaren Forderungen
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der PfÀndung nicht unterworfen ist.
§ 401
Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die fĂŒr sie bestehen, sowie die Rechte aus einer fĂŒr sie bestellten BĂŒrgschaft auf den neuen GlĂ€ubiger ĂŒber.

(2) Ein mit der Forderung fĂŒr den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue GlĂ€ubiger geltend machen.
§ 402
Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
Der bisherige GlÀubiger ist verpflichtet, dem neuen GlÀubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
§ 403
Pflicht zur Beurkundung
Der bisherige GlĂ€ubiger hat dem neuen GlĂ€ubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde ĂŒber die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue GlĂ€ubiger zu tragen und vorzuschießen.
§ 404
Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen GlĂ€ubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen GlĂ€ubiger begrĂŒndet waren.
§ 405
Abtretung unter Urkundenvorlegung
Hat der Schuldner eine Urkunde ĂŒber die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen GlĂ€ubiger gegenĂŒber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des SchuldverhĂ€ltnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprĂŒnglichen GlĂ€ubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue GlĂ€ubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
§ 406
Aufrechnung gegenĂŒber dem neuen GlĂ€ubiger
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen GlĂ€ubiger zustehende Forderung auch dem neuen GlĂ€ubiger gegenĂŒber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und spĂ€ter als die abgetretene Forderung fĂ€llig geworden ist.
§ 407
Rechtshandlungen gegenĂŒber dem bisherigen GlĂ€ubiger
(1) Der neue GlÀubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen GlÀubiger bewirkt, sowie jedes RechtsgeschÀft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen GlÀubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des RechtsgeschÀfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen GlĂ€ubiger anhĂ€ngig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskrĂ€ftiges Urteil ĂŒber die Forderung ergangen, so muss der neue GlĂ€ubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der RechtshĂ€ngigkeit gekannt hat.
§ 408
Mehrfache Abtretung
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen GlĂ€ubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein RechtsgeschĂ€ft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhĂ€ngig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem frĂŒheren Erwerber gegenĂŒber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten ĂŒberwiesen wird oder wenn der bisherige GlĂ€ubiger dem Dritten gegenĂŒber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten ĂŒbergegangen sei.
§ 409
Abtretungsanzeige
(1) Zeigt der GlĂ€ubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenĂŒber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der GlĂ€ubiger eine Urkunde ĂŒber die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen GlĂ€ubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurĂŒckgenommen werden, welcher als der neue GlĂ€ubiger bezeichnet worden ist.
§ 410
AushÀndigung der Abtretungsurkunde
(1) Der Schuldner ist dem neuen GlĂ€ubiger gegenĂŒber zur Leistung nur gegen AushĂ€ndigung einer von dem bisherigen GlĂ€ubiger ĂŒber die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine KĂŒndigung oder eine Mahnung des neuen GlĂ€ubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzĂŒglich zurĂŒckweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige GlÀubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
§ 411
Gehaltsabtretung
Tritt eine MilitĂ€rperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den ĂŒbertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch AushĂ€ndigung einer von dem bisherigen GlĂ€ubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
§ 412
Gesetzlicher ForderungsĂŒbergang
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
§ 413
Übertragung anderer Rechte
Die Vorschriften ĂŒber die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
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